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Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer

Nur im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Personen sind berechtigt, selbständig Arbeiten der amtlichen Vermessung auszuführen.

Einzig patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer haben das Recht, Pläne der amtlichen Vermessung nachzuführen, sie also bei Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse entsprechend abzuändern und zu ergänzen. Sie verändern damit ein grundlegendes und eigentumsrechtsbegründendes Element. Die entsprechenden Dokumente zur Mutation von Grundeigentum sind öffentliche Urkunden, die nur von Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern ausgestellt werden dürfen, die im Besitz des eidgenössischen Patents und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (kurz Geometerregister) eingetragen sind.

Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer bewegen sich täglich in einem weit verzweigten Netzwerk.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer bewegen sich täglich in einem weit verzweigten Netzwerk.

Zugang zum Geometerregister (Abrufverfahren)

Klare Trennung zwischen Ausbildungsnachweis, Berufsausübung und Disziplinarmassnahmen

Jede im Register eingetragene Person verpflichtet sich, die Berufsregeln und -pflichten einzuhalten. Mit dieser Massnahme wird die technische Qualifikation der Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, die durch das Staatsexamen und das Patent gesichert wird, um die persönliche Qualifikation erweitert. Der Gesetzgeber will dadurch die hoheitlichen Dienstleistungen durch bestens qualifizierte Fachleute sichern.

Die Führung des Registers obliegt der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer.