Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer
Nur im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Personen sind berechtigt, selbständig Arbeiten der amtlichen Vermessung auszuführen.
Einzig patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer haben das Recht, Pläne der amtlichen Vermessung nachzuführen, sie also bei Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse entsprechend abzuändern und zu ergänzen. Sie verändern damit ein grundlegendes und eigentumsrechtsbegründendes Element. Die entsprechenden Dokumente zur Mutation von Grundeigentum sind öffentliche Urkunden, die nur von Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern ausgestellt werden dürfen, die im Besitz des eidgenössischen Patents und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (kurz Geometerregister) eingetragen sind.

Zugang zum Geometerregister (Abrufverfahren)
-
Liste sortiert nach Namen
PDF, 19 Seiten, 375 KB -
Liste sortiert nach Kanton
PDF, 23 Seiten, 418 KB
Klare Trennung zwischen Ausbildungsnachweis, Berufsausübung und Disziplinarmassnahmen
Jede im Register eingetragene Person verpflichtet sich, die Berufsregeln und -pflichten einzuhalten. Mit dieser Massnahme wird die technische Qualifikation der Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, die durch das Staatsexamen und das Patent gesichert wird, um die persönliche Qualifikation erweitert. Der Gesetzgeber will dadurch die hoheitlichen Dienstleistungen durch bestens qualifizierte Fachleute sichern.
Die Führung des Registers obliegt der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer.
Kontakt
Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer
Sekretariat
Elisabeth Bürki Gyger
Telefon +41 58 464 22 36
E-Mail an das Sekretariat
Publikationen
Publikationen
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) (SR 510.62)
- Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) (SR 211.432.2)
- Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) (SR 211.432.261)
- Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) (SR 172.010.1)
- 1a. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen