Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 4. April 2024

Die Bereiche des ÖREB-Katasters

Auf Stufe Bund sind bisher die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus neun Bereichen in den ÖREB-Kataster aufgenommen.

In der Schweiz gibt es zahlreiche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche die Nutzung von Grundstücken einschränken. Bislang wurden die 22 wichtigsten Eigentumsbeschränkungen nach Bundesrecht aus neun Bereichen in den ÖREB-Kataster aufgenommen.

Raumplanung

Zuständige Fachstelle des Bundes
Bundesamt für Raumentwicklung ARE

Nutzungsplanung (kantonal / kommunal)

In den Nutzungsplänen (häufig auch als Zonenpläne bezeichnet) wird die Art der Bodennutzung geregelt. Sie unterteilen das Gebiet in verschiedene Bau-, Landwirtschafts- oder Schutzzonen. Über sie wird in der Regel auf Stufe Gemeinde entschieden, gefolgt von der Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Diese Genehmigung verleiht den Nutzungsplänen eine bindende Wirkung.

Planungszonen

Zone, die ein genau bezeichnetes Gebiet umfasst, für das ein Nutzungsplan angepasst werden muss oder noch keiner vorliegt, und innerhalb derer nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschwert.

Strassen

Zuständige Fachstelle des Bundes
Bundesamt für Strassen ASTRA

Projektierungszonen Nationalstrassen

Um die freie Verfügbarkeit des für den Bau der Nationalstrassen erforderlichen Landes zu gewährleisten, können Projektierungszonen eingerichtet werden. In diesen Zonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrenden Umbauten ausgeführt werden.

Baulinien Nationalstrassen

Wenn der projektierte Strassenverlauf definitiv bekannt ist, werden beiderseits der Strasse Baulinien festgelegt. Diese Baulinien ermöglichen es, die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie die Erfordernisse eines eventuellen künftigen Ausbaus der Strasse zu berücksichtigen. Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung des Bundesamts für Strassen ASTRA weder Neubauten erstellt noch Umbauten bestehender Gebäude vorgenommen werden, auch wenn diese nur teilweise in die Baulinien hineinragen.

Bau- und Abstandslinien ausserhalb Nutzungsplanung

zum Beispiel, Baulinien Kantonsstrassen und Baulinien Gemeindestrassen nach Kantonsrecht

Eisenbahnen

Eisenbahnen sind Infrastrukturen, die von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen.

Zuständige Fachstelle des Bundes
Bundesamt für Verkehr BAV

Projektierungszonen Eisenbahnanlagen

Um die freie Verfügbarkeit der für künftige Bahnbauten und -anlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festgelegt werden. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Eisenbahnen widersprechen.

Baulinien Eisenbahnanlagen

Um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Bahnbauten und -anlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Baulinien festgelegt werden. Zwischen den Baulinien sowie zwischen einer Baulinie und einer Bahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Bahnanlagen widersprechen.

Flughäfen

Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet auf dem Land oder Wasser, einschliesslich der Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern.

Zuständige Fachstelle des Bundes
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Projektierungszonen Flughafenanlagen

Um die freie Verfügbarkeit der für Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Projektierungszonen festgelegt werden, deren Gebiet genau abzugrenzen ist. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Flughafenanlagen widersprechen.

Baulinien Flughafenanlagen

Baulinien können festgelegt werden, um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten. Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Flughafenanlagen widersprechen.

Sicherheitszonenplan

Eine Sicherheitszone muss für jeden Flughafen eingerichtet werden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL entscheidet im Einzelfall, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. Ohne Zustimmung des BAZL kann niemand über eine Liegenschaft verfügen, die einem solchen Sicherheitszonenplan unterliegt.

Belastete Standorte

Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie trägt diejenigen Standorte, deren Belastung erwiesen oder sehr wahrscheinlich ist, in den Kataster ein.

Zuständige Fachstelle des Bundes
Bundesamt für Umwelt BAFU
  • Kataster der belasteten Standorte
  • Kataster der belasteten Standorte im Bereich des Militärs
  • Kataster der belasteten Standorte im Bereich der zivilen Flugplätze
  • Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs

Wasser

Das Gewässerschutzgesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.

Zuständige Fachstelle des Bundes
Bundesamt für Umwelt BAFU

Grundwasserschutzzonen

Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.

Grundwasserschutzareale

Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, welche die künftige Errichtung von Grundwassernutzungs- oder -anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.

Gewässerraum

Fliessgewässer können nur wieder naturnäher werden, wenn ausreichend Raum in den Schutz der Gewässer miteinbezogen wird. Der Gewässerraum soll weitgehend frei von neuen Anlagen bleiben; bestehende Anlagen haben jedoch Bestandesgarantie.

Lärm

Die Lärmschutz-Verordnung bezweckt den Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm.

Zuständige Fachstelle des Bundes
Bundesamt für Umwelt BAFU

Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen)

In den Nutzungsplänen werden Empfindlichkeitsstufen festgelegt, um jeweils bestimmte Zonen zu definieren: diejenigen, die eines erhöhten Lärmschutzes bedürfen, diejenigen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, und diejenigen, in denen mässig und stark störende Betriebe zugelassen sind.

Wald

Das Waldgesetz bezweckt den Erhalt des Waldes in seiner Fläche und räumlichen Verteilung sowie den Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft. Des Weiteren sorgt das Waldgesetz dafür, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann.

Zuständige Fachstelle des Bundes
Bundesamt für Umwelt BAFU

Statische Waldgrenzen

Statische Waldgrenzen müssen auf der Grundlage rechtskräftiger Waldfeststellungen festgelegt werden. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.

Waldabstandslinien

Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone legen aufgrund rechtskräftiger Waldgrenzen einen angemessenen Mindestabstand fest, der zwischen den Bauten und Anlagen und dem Waldrand einzuhalten ist. Dieser Abstand wird unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Höhe der Bestockung ermittelt.

Waldreservate

Geschützte Waldfläche, die der Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora dient.

Versorgung & Entsorgung

Zuständige Fachstelle des Bundes
Bundesamt für Energie BFE

Projektierungszonen Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher

Um die freie Verfügbarkeit der für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festgelegt werden. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Leitungen widersprechen.

Baulinien Starkstromanlagen

Zwischen den Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck bestehender oder künftiger Starkstromanlagen widersprechen.

Kantonale öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Die Kantone können weitere rechtskräftige Eigentumsbeschränkungen auf ihrem Gebiet hinzufügen. Diese ÖREB haben folgende Eigenschaften: 

  • wahren das öffentliche Interesse;
  • sie sind räumlich eindeutig definiert (haben eine konkrete Geometrie, zum Beispiel Fläche, Linie);
  • sie stehen nicht im Widerspruch zum Bundesrecht.

Suchen Sie ÖREB-Informationen zu einem bestimmten Grundstück?

Im Suchfeld die Adresse des Grundstücks eingeben (oder Gemeindenamen + Grundstücknummer oder EGRID), dann den PDF-Auszug beziehen oder direkt das kantonale Geoportal aufrufen. 

cadastre.ch – Schweizerisches Katasterwesen

Bundesamt für Landestopografie swisstopo – Vermessung
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern