Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB)
Auf Bundesebene wurden bis 2020 die 17 wichtigsten ÖREB aus acht Kategorien in den ÖREB-Kataster aufgenommen. Bis 2023 folgen sechs weitere ÖREB.
In der Schweiz gibt es zahlreiche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). Beim Aufbau des ÖREB-Katasters wurden in einer ersten Phase bis 2020 die 17 wichtigsten Eigentumsbeschränkungen nach Bundesrecht aus acht Kategorien in den Kataster aufgenommen. Bis 2023 folgen sechs weitere Eigentumsbeschränkungen.
Raumplanung | Strassen | Eisenbahnen | Flughäfen | Belastete Standorte | Wasser | Lärm | Wald | Versorgung & Entsorgung

Raumplanung
- Nutzungsplanung (kantonal / kommunal)
In den Nutzungsplänen (häufig auch als Zonenpläne bezeichnet) wird die Art der Bodennutzung geregelt. Sie unterteilen das Gebiet in verschiedene Bau-, Landwirtschafts- oder Schutzzonen. Über sie wird in der Regel auf Stufe Gemeinde entschieden, gefolgt von der Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Diese Genehmigung verleiht den Nutzungsplänen eine bindende Wirkung. - Planungszonen (neu, im Aufbau)
Zone, die ein genau bezeichnetes Gebiet umfasst, für das ein Nutzungsplan angepasst werden muss oder noch keiner vorliegt, und innerhalb derer nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschwert.

Strassen
- Projektierungszonen Nationalstrassen
Um die freie Verfügbarkeit des für den Bau der Nationalstrassen erforderlichen Landes zu gewährleisten, können Projektierungszonen eingerichtet werden. In diesen Zonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrenden Umbauten ausgeführt werden. - Baulinien Nationalstrassen
Wenn der projektierte Strassenverlauf definitiv bekannt ist, werden beiderseits der Strasse Baulinien festgelegt. Diese Baulinien ermöglichen es, die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie die Erfordernisse eines eventuellen künftigen Ausbaus der Strasse zu berücksichtigen. Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten bestehender Gebäude vorgenommen werden, auch wenn diese nur teilweise in die Baulinien hineinragen. - Bau- und Abstandslinien ausserhalb Nutzungsplanung (neu, im Aufbau)
zum Beispiel, Baulinien Kantonsstrassen und Baulinien Gemeindestrassen nach Kantonsrecht

Eisenbahnen
Eisenbahnen sind Infrastrukturen, die von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen.
- Projektierungszonen Eisenbahnanlagen
Um die freie Verfügbarkeit der für künftige Bahnbauten und -anlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festgelegt werden. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Eisenbahnen widersprechen. - Baulinien Eisenbahnanlagen
Um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Bahnbauten und -anlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Baulinien festgelegt werden. Zwischen den Baulinien sowie zwischen einer Baulinie und einer Bahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Bahnanlagen widersprechen.

Flughäfen
Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet auf dem Land oder Wasser, einschliesslich der Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern.
- Projektierungszonen Flughafenanlagen
Um die freie Verfügbarkeit der für Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Projektierungszonen festgelegt werden, deren Gebiet genau abzugrenzen ist. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Flughafenanlagen widersprechen. - Baulinien Flughafenanlagen
Baulinien können festgelegt werden, um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten. Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. - Sicherheitszonenplan
Eine Sicherheitszone muss für jeden Flughafen eingerichtet werden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL entscheidet im Einzelfall, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. Ohne Zustimmung des Gesuchstellers kann niemand über eine Liegenschaft verfügen, die einem solchen Sicherheitszonenplan unterliegt.

Belastete Standorte
Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie trägt diejenigen Standorte, deren Belastung erwiesen oder sehr wahrscheinlich ist, in den Kataster ein.
- Kataster der belasteten Standorte
- Kataster der belasteten Standorte im Bereich des Militärs
- Kataster der belasteten Standorte im Bereich der zivilen Flugplätze
- Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs

Wasser
Das Gewässerschutzgesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.
- Grundwasserschutzzonen
Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. - Grundwasserschutzareale
Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, welche die künftige Errichtung von Grundwassernutzungs- oder -anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. - Gewässerraum (neu, im Aufbau)
Fliessgewässer können nur wieder naturnäher werden, wenn ausreichend Raum in den Schutz der Gewässer miteinbezogen wird. Der Gewässerraum soll weitgehend frei von neuen Anlagen bleiben; bestehende Anlagen haben jedoch Bestandesgarantie.

Lärm
Die Lärmschutz-Verordnung bezweckt den Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm.
- Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen)
In den Nutzungsplänen werden Empfindlichkeitsstufen festgelegt, um jeweils bestimmte Zonen zu definieren: diejenigen, die eines erhöhten Lärmschutzes bedürfen, diejenigen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, und diejenigen, in denen mässig und stark störende Betriebe zugelassen sind.

Wald
Das Waldgesetz bezweckt den Erhalt des Waldes in seiner Fläche und räumlichen Verteilung sowie den Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft. Des Weiteren sorgt das Waldgesetz dafür, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann.
- Statische Waldgrenzen
Statische Waldgrenzen müssen auf der Grundlage rechtskräftiger Waldfeststellungen festgelegt werden. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald. - Waldabstandslinien
Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone legen aufgrund rechtskräftiger Waldgrenzen einen angemessenen Mindestabstand fest, der zwischen den Bauten und Anlagen und dem Waldrand einzuhalten ist. Dieser Abstand wird unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Höhe der Bestockung ermittelt. - Waldreservate (neu, im Aufbau)
Geschützte Waldfläche, die der Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora dient.
Versorgung & Entsorgung
- Projektierungszonen Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher (neu, im Aufbau)
Um die freie Verfügbarkeit der für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festgelegt werden. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Leitungen widersprechen.
- Baulinien Starkstromanlagen (neu, im Aufbau)
Zwischen den Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck bestehender oder künftiger Starkstromanlagen widersprechen.
Die Kantone können weitere rechtskräftige Eigentumsbeschränkungen mit folgenden Eigenschaften aus ihrem Gebiet hinzufügen:
- Sie wahren das öffentliche Interesse;
- Sie sind räumlich eindeutig definiert (haben eine konkrete Geometrie, zum Beispiel Fläche, Linie);
- Sie haben eine gewisse Dauerhaftigkeit, auch wenn sie allenfalls zeitlich beschränkt sind (mindestens zwei Jahre);
- Sie stehen nicht im Widerspruch zum Bundesrecht.
Kontakt
Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion
Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster
Telefon +41 58 464 73 03
E-Mail