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Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB)

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      Thema Bezeichnung
      Aus- & Weiterbildung

      Die amtliche Vermessung bietet hoch qualifizierte und interessante Arbeitsplätze in der ganzen Schweiz und auf verschiedenen Ausbildungsstufen – von Vermessungsfachleuten bis zu Geodatenmanager/innen.
      Amtliche Vermessung
      Siehe auch
      Ziele & Arbeitsweise
      Nutzen & Ergebnisse
      Methoden & Datenmodelle
      Die amtliche Vermessung der Schweiz bildet die Grundlage für Geoinformationen und geografische Informationssysteme aufgrund einheitlicher Standards.
      Thema Bezeichnung
      Berufslehre Geomatiker/in EFZ

      Geomatiker/in EFZ – ein spannender Beruf für an Abwechslung interessierte Menschen.
      Bestellformular

      Basisplan der amtlichen Vermessung

      Der Basisplan der amtlichen Vermessung dient als Hintergrundplan in Rasterform. Er kann mit zusätzlichen thematischen Informationen überlagert werden.
      Thema Bezeichnung
      CadastralWebMap-WMS

      CadastralWebMap ist ein Darstellungsdienst der digital verfügbaren Daten aus den amtlichen Vermessungen.
      Cadastralinfo – Grundstückinformationen

      Mit Cadastralinfo können Sie kostenlos auf alle Informationen des schweizerischen Katasterwesens zugreifen. Finden Sie hier Grundstückinformationen online.
      Thema Bezeichnung
      Daten amtliche Vermessung – Bezug
      Siehe auch
      Erhebung der Daten der amtlichen Vermessung
      Einsatz der Daten
      Die Daten der amtlichen Vermessung werden von den Kantonen erhoben, nachgeführt und verwaltet. Hier finden Sie Zugang zu den Geoportalen der Kantone.
      Thema Bezeichnung
      Erhebung der Daten der amtlichen Vermessung

      Erfahren Sie mehr zu Arbeitsweise und Messtechniken der amtlichen Vermessung, sowie zur Verarbeitung der Daten im Geografischen Informationssystemen (GIS).
      Thema Bezeichnung
      Fotos, Filme & Abbildungen

      Hier finden Sie Fotos, Videos und Abbildungen zum schweizerischen Katasterwesen.
      Fachzeitschrift «cadastre»

      «cadastre» richtet sich an Fachleute der amtlichen Vermessung und des ÖREB-Katasters. Hier können Sie die Zeitschrift als Pdf herunterladen.
      Thema Bezeichnung
      Geomatiktechniker/in

      Geomatiktechniker/in mit eidgenössischem Fachausweis – der Weiterbildungsschritt nach der Berufslehre.
      Geomatikstudium ETH oder FH

      Geomatikstudium an einer ETH oder an einer Fachhochschule – beides ist möglich.
      Geometerpatent

      Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer mit eidgenössischem Patent – begehrte Fachleute in Schlüsselpositionen.
      Geschichte des Katasterwesens

      Grundstückinformationen werden seit über 300 Jahren genutzt – zuerst zu Steuerzwecken, heute als Rechtskataster und dank Erweiterungen für Vieles mehr.
      Geografische Namen

      Die amtliche Vermessung dient der Vereinheitlichung geografischer Namen in der Schweiz, auf Basis der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV).
      Grundlagen der Vermessung

      Die Amtliche Vermessung erfolgt auf Basis geodätischer Grundlagen. Diese beinhalten Koordinaten, Bezugssystem und den dazugehörigen Bezugsrahmen.
      Grundbuch

      Im Grundbuch werden dingliche Rechte an Grundstücken in der Schweiz eingetragen und damit das Grundeigentum gesichert.
      Grundstückinformation

      Ein einfacher, schweizweiter Zugang zu öffentlichen Grundstückinformationen wäre von Benutzerseite sehr wünschenswert. Eine Umfrage bei den Kantonen im Juni 2021 sowie ein Workshop im September dieses Jahres sind erste Schritte in diese Richtung.
      Grundbuchämter

      In der Schweiz werden die Grundbuchämter von den Kantonen geführt. Es gibt kein gesamtschweizerisches zentrales Grundbuch. Hier finden Sie eine Übersicht.
      Geometer/innen-Register

      Nur im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Personen sind berechtigt, selbständig Arbeiten der amtlichen Vermessung auszuführen.
      GeoMeta-WMS

      Der Internetdienst GeoMeta-WMS informiert über den Stand der amtlichen Vermessung und die Nachführung der Daten.
      GNSS – Spannungsarme Gebiete

      Der Datensatz gibt Auskunft, wo sich spannungsarme Gebiete – Gebiete mit hoher geometrischer Genauigkeit – befinden.
      Thema Bezeichnung
      Handbuch «Amtliche Vermessung»

      Im Handbuch der amtlichen Vermessung werden Aufgaben, Zuständigkeiten, Informationsfluss und Entscheidungswege transparent und öffentlich dargestellt.
      Handbuch «ÖREB-Kataster»

      Im Handbuch des ÖREB-Katasters werden Aufgaben, Zuständigkeiten, Informationsfluss und Entscheidungswege transparent und öffentlich dargestellt.
      Thema Bezeichnung
      Inhalt & Produkte des ÖREB-Katasters

      Informationen zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind in statischer Form als PDF oder online in dynamischer Form verfügbar.
      Informationsmaterial & Shop

      Die hier aufgeführten Informationsmaterialien zum schweizerischen Katasterwesen können beim Bundesamt für Landestopografie swisstopo bestellt werden.
      Thema Bezeichnung
      Thema Bezeichnung
      Kontaktformular

      Thema Bezeichnung
      Thema Bezeichnung
      MOpublic – vereinfachtes Datenmodell

      MOpublic ist das vereinfachte Datenmodell der amtlichen Vermessung. Es ist als schweizerischer Standard festgelegt.
      Thema Bezeichnung
      Thema Bezeichnung
      ÖREB-Kataster
      Siehe auch
      Ziele & Organisation des ÖREB-Katasters
      Inhalt & Produkte des ÖREB-Katasters
      Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters
      Der ÖREB-Kataster ist das offizielle Informationssystem für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in der Schweiz.
      ÖREB-Katasterauszug

      Hier finden Sie den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katasterauszug) als online Karte oder als Pdf Dokument.
      Thema Bezeichnung
      Porträt & Aufgaben

      Das schweizerische Katastersystem erfasst und verwaltet Objekte mit einem räumlichen Bezug und macht diese öffentlich zugänglich. Die daraus entstehenden Daten dienen als Grundlage für weitere Datensätze und Anwendungen.
      Publikationen

      Hier finden Sie alle Publikationen der amtlichen Vermessung und des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
      Plan für das Grundbuch

      Der Plan für das Grundbuch hält Lage, Form und Inhalt eines Grundstücks fest und bildet damit die Basis zur Sicherung des Grundeigentums in der Schweiz.
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      Rechtliche Grundlagen

      Übersicht über die für das schweizerische Katasterwesen bedeutsamen gültigen Rechtserlasse.
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      Stand periodische Nachführung

      Überblick über den Stand der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung.
      Stand der amtlichen Vermessung

      Stand der amtlichen Vermessung sowie Qualitätsstandard der erhobenen Daten auf einen Blick.
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      Web Map Services – Darstellungsdienste

      Web Map Services ist der Darstellungsdienst für das Internet zur digitalen Nutzung und Visualisierung von Karten und Pläne der amtlichen Vermessung.
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      Zuständigkeiten & Organisation

      Das schweizerische Katastersystem ist so organisiert, dass die Oberaufsicht beim Bund liegt und die operative Führung bei den Kantonen.
      Thema Bezeichnung

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Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB)

Auf Bundesebene wurden bis 2020 die 17 wichtigsten ÖREB aus acht Kategorien in den ÖREB-Kataster aufgenommen. Bis 2023 folgen sechs weitere ÖREB.

In der Schweiz gibt es zahlreiche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). Beim Aufbau des ÖREB-Katasters wurden in einer ersten Phase bis 2020 die 17 wichtigsten Eigentumsbeschränkungen nach Bundesrecht aus acht Kategorien in den Kataster aufgenommen. Bis 2023 folgen sechs weitere Eigentumsbeschränkungen.

Raumplanung | Strassen | Eisenbahnen | Flughäfen | Belastete Standorte | Wasser | Lärm | Wald | Versorgung & Entsorgung

ÖREB-Kataster:  Bereich Raumplanung

Raumplanung

  • Nutzungsplanung (kantonal / kommunal)
    In den Nutzungsplänen (häufig auch als Zonenpläne bezeichnet) wird die Art der Bodennutzung geregelt. Sie unterteilen das Gebiet in verschiedene Bau-, Landwirtschafts- oder Schutzzonen. Über sie wird in der Regel auf Stufe Gemeinde entschieden, gefolgt von der Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Diese Genehmigung verleiht den Nutzungsplänen eine bindende Wirkung.
  • Planungszonen (neu, im Aufbau)
    Zone, die ein genau bezeichnetes Gebiet umfasst, für das ein Nutzungsplan angepasst werden muss oder noch keiner vorliegt, und innerhalb derer nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschwert.

ÖREB-Kataster:  Bereich Strassen

Strassen 

  • Projektierungszonen Nationalstrassen
    Um die freie Verfügbarkeit des für den Bau der Nationalstrassen erforderlichen Landes zu gewährleisten, können Projektierungszonen eingerichtet werden. In diesen Zonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrenden Umbauten ausgeführt werden.
  • Baulinien Nationalstrassen
    Wenn der projektierte Strassenverlauf definitiv bekannt ist, werden beiderseits der Strasse Baulinien festgelegt. Diese Baulinien ermöglichen es, die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie die Erfordernisse eines eventuellen künftigen Ausbaus der Strasse zu berücksichtigen. Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten bestehender Gebäude vorgenommen werden, auch wenn diese nur teilweise in die Baulinien hineinragen. 
  • Bau- und Abstandslinien ausserhalb Nutzungsplanung (neu, im Aufbau)
    zum Beispiel, Baulinien Kantonsstrassen und Baulinien Gemeindestrassen nach Kantonsrecht

ÖREB-Kataster:  Bereich Eisenbahnen

Eisenbahnen

Eisenbahnen sind Infrastrukturen, die von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen.

  • Projektierungszonen Eisenbahnanlagen 
    Um die freie Verfügbarkeit der für künftige Bahnbauten und -anlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festgelegt werden. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Eisenbahnen widersprechen.
  • Baulinien Eisenbahnanlagen
    Um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Bahnbauten und -anlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Baulinien festgelegt werden. Zwischen den Baulinien sowie zwischen einer Baulinie und einer Bahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Bahnanlagen widersprechen.

ÖREB-Kataster:  Bereich Flughäfen

Flughäfen

Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet auf dem Land oder Wasser, einschliesslich der Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern.

  • Projektierungszonen Flughafenanlagen
    Um die freie Verfügbarkeit der für Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Projektierungszonen festgelegt werden, deren Gebiet genau abzugrenzen ist. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Flughafenanlagen widersprechen.
  • Baulinien Flughafenanlagen
    Baulinien können festgelegt werden, um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten. Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen.
  • Sicherheitszonenplan
    Eine Sicherheitszone muss für jeden Flughafen eingerichtet werden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL entscheidet im Einzelfall, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. Ohne Zustimmung des Gesuchstellers kann niemand über eine Liegenschaft verfügen, die einem solchen Sicherheitszonenplan unterliegt. 

ÖREB-Kataster:  Bereich Belastete Standor

Belastete Standorte


Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie trägt diejenigen Standorte, deren Belastung erwiesen oder sehr wahrscheinlich ist, in den Kataster ein.

  • Kataster der belasteten Standorte
  • Kataster der belasteten Standorte im Bereich des Militärs
  • Kataster der belasteten Standorte im Bereich der zivilen Flugplätze
  • Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs

ÖREB-Kataster:  Bereich Wasser

Wasser 

Das Gewässerschutzgesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.

  • Grundwasserschutzzonen
    Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.
  • Grundwasserschutzareale
    Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, welche die künftige Errichtung von Grundwassernutzungs- oder -anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.
  • Gewässerraum (neu, im Aufbau)
    Fliessgewässer können nur wieder naturnäher werden, wenn ausreichend Raum in den Schutz der Gewässer miteinbezogen wird. Der Gewässerraum soll weitgehend frei von neuen Anlagen bleiben; bestehende Anlagen haben jedoch Bestandesgarantie.

ÖREB-Kataster:  Bereich Lärm

Lärm

Die Lärmschutz-Verordnung bezweckt den Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm.

  • Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen)
    In den Nutzungsplänen werden Empfindlichkeitsstufen festgelegt, um jeweils bestimmte Zonen zu definieren: diejenigen, die eines erhöhten Lärmschutzes bedürfen, diejenigen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, und diejenigen, in denen mässig und stark störende Betriebe zugelassen sind.

ÖREB-Kataster:  Bereich Wald

Wald

Das Waldgesetz bezweckt den Erhalt des Waldes in seiner Fläche und räumlichen Verteilung sowie den Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft. Des Weiteren sorgt das Waldgesetz dafür, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann.

  • Statische Waldgrenzen
    Statische Waldgrenzen müssen auf der Grundlage rechtskräftiger Waldfeststellungen festgelegt werden. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  • Waldabstandslinien
    Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone legen aufgrund rechtskräftiger Waldgrenzen einen angemessenen Mindestabstand fest, der zwischen den Bauten und Anlagen und dem Waldrand einzuhalten ist. Dieser Abstand wird unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Höhe der Bestockung ermittelt.
  • Waldreservate (neu, im Aufbau)
    Geschützte Waldfläche, die der Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora dient.

Versorgung & Entsorgung

  • Projektierungszonen Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher (neu, im Aufbau)
    Um die freie Verfügbarkeit der für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festgelegt werden. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Leitungen widersprechen.
  • Baulinien Starkstromanlagen (neu, im Aufbau)
    Zwischen den Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck bestehender oder künftiger Starkstromanlagen widersprechen.

Die Kantone können weitere rechtskräftige Eigentumsbeschränkungen mit folgenden Eigenschaften aus ihrem Gebiet hinzufügen:

  • Sie wahren das öffentliche Interesse;
  • Sie sind räumlich eindeutig definiert (haben eine konkrete Geometrie, zum Beispiel Fläche, Linie);
  • Sie haben eine gewisse Dauerhaftigkeit, auch wenn sie allenfalls zeitlich beschränkt sind (mindestens zwei Jahre);
  • Sie stehen nicht im Widerspruch zum Bundesrecht.

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