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Veröffentlicht am 18. Dezember 2024

Sanktionen: Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

Bern, 18.12.2024 - Am 3. Januar 2025 tritt die Meldepflicht nach Artikel 24b Absätze 13 und 14 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9) in Kraft. Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie gemäss Artikel 24b Absatz 6 Buchstabe a erbringen oder bereitstellen, dem SECO bis zum 31. Juli 2025 und anschliessend semesterweise melden. Die Meldungen werden per Formular «Reporting Dienstleistung und Software (Art. 24b Abs. 13 der Belarus-Verordnung)», das auf der Webseite des SECO unter der Rubrik «Meldepflichten – Formulare» aufgeschaltet ist, eingereicht.