Zum Hauptinhalt springen

MedienmitteilungVeröffentlicht am 11. Februar 2026

Lohnschutz: Massnahme zur Stärkung der Sozialpartnerschaft im Betrieb

Bern, 11.02.2026 — Der Bundesrat hat am 11. Februar 2026 Anpassungen am inländischen Massnahmenpaket zur Sicherung des Lohnschutzes im Rahmen des Pakets Schweiz - EU (Bilaterale III) beschlossen. Betroffen ist die «Massnahme 14», welche die Sozialpartnerschaft im Betrieb stärkt. Die Anpassungen stützen sich auf die Resultate der Vernehmlassung und sind das Resultat intensiver Gespräche mit den Sozialpartnern in den letzten Monaten. Sie fliessen in die Botschaft zum Paket Schweiz - EU (Bilaterale III) ein.

Am 21. März 2025 verabschiedete der Bundesrat im Rahmen des Pakets zur «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz - EU (Bilaterale III)» 14 Massnahmen zur Sicherung des Lohnschutzes. Diese inländischen Massnahmen ergänzen das mit der EU ausgehandelte dreistufige Absicherungskonzept im aufdatierten Freizügigkeitsabkommen, das Prinzipien, Ausnahmen und eine Non-Regression-Klausel umfasst. Auf 13 der 14 Massnahmen hatten sich Bund, Kantone und Sozialpartner bereits verständigt. Die «Massnahme 14» hatte der Bundesrat vorgeschlagen, um das Gleichgewicht des Lohnschutzpakets zu wahren und die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einzuhalten.

Kontroverse Stellungnahmen

Im Rahmen der Vernehmlassung wurden insbesondere arbeitgeberseitig zahlreiche Vorbehalte gegenüber der «Massnahme 14» geäussert. Arbeitnehmerseitig wurde die Stärkung der Sozialpartnerschaft im Betrieb hingegen als integraler Bestandteil des Massnahmenpakets bewertet. Der Bundesrat beauftragte deshalb das SECO, die Gespräche mit den Sozialpartnern im Hinblick auf eine allfällige Einigung zu «Massnahme 14» weiterzuführen.

Die «Massnahme 14» betrifft gewählte Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, Mitglieder eines paritätischen Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung sowie Mitglieder nationaler Branchenvorstände, die im Rahmen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages tätig sind. Im Falle einer Kündigungsabsicht schafft diese Massnahme im Wesentlichen die Pflicht zur Durchführung einer Aussprache zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin. Ziel dieser Aussprache ist die Suche nach einer Lösung, wie sich die Kündigung vermeiden lässt. Beispielsweise könnte der Arbeitgeber eine vergleichbare Arbeitsstelle anbieten. Die «Massnahme 14» richtet sich nur an Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden, was rund 2 Prozent aller Unternehmen in der Schweiz entspricht.

Ausgewogene Lösung

Mit den am 11. Februar 2026 beschlossenen Anpassungen an «Massnahme 14» begegnet der Bundesrat den von Arbeitgebern und Gewerkschaften geäusserten Bedenken. Einerseits wird für die Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit geschaffen, indem eine Kündigung vor Abschluss der Aussprache nicht nichtig, sondern missbräuchlich wäre. Andererseits soll die Aussprache als zentrales Element der Regelung weiter abgesichert werden. Hält sich ein Arbeitgeber nicht an das Verfahren zur Durchführung der Aussprache, muss er mit Sanktionen von mindestens vier und maximal zehn Monatslöhnen rechnen. Die Sanktion ist im Rahmen einer Entschädigung an die Arbeitnehmervertreterin oder den Arbeitnehmervertreter in der Form von Monatslöhnen auszurichten. Arbeitgeber, welche hingegen nur geringfügige Fehler im Verfahren zur Durchführung der Aussprache begehen, können diese korrekt nachholen, ohne mit einer solchen Sanktion rechnen zu müssen. Arbeitgeber, die sich missbräuchlich verhalten und kündigen, ohne überhaupt eine Aussprache zu führen, würden mit einer hohen Sanktion belegt werden.

Die angepasste «Massnahme 14» stellt eine ausgewogene Lösung dar, um das inländische Massnahmenpaket im Lohnschutz mit seinen 14 Massnahmen insgesamt abzusichern. Aufgrund der vorgenommenen Anpassungen und der begrenzten Anzahl der von der Regelung betroffenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der flexible Arbeitsmarkt in der Schweiz nicht eingeschränkt.