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MedienmitteilungVeröffentlicht am 12. Juni 2026

Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule

Bern, 12.06.2026 — Ab dem 1. Juni 2027 haben die Versicherten in der Säule 3a mehr Flexibilität bei der Bezeichnung der Begünstigten ihrer Leistungen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 zudem mehrere Verordnungen zur obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) angepasst. Mit diesen Anpassungen wird einerseits die Koordination mit der Einführung der 13. Altersrente in der AHV sichergestellt. Andererseits erhalten die Vorsorgeeinrichtungen Zugang zu kurzfristiger Liquidität zur Abdeckung von Wechselkursrisiken.

Der Bundesrat setzt die Schlussfolgerungen des Berichts in Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220: «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» um und ändert dazu die Regeln der Säule 3a. Heute verfügen die Versicherten nur über beschränkten Spielraum um zu bestimmen, wer im Todesfall die Begünstigten ihres Vorsorgekapitals sein sollen. In Zukunft haben sie mehr Möglichkeiten: Sie können beispielsweise ihre Kinder als erste Begünstigte ihres Vorsorgeguthabens benennen, auch in Patchworkfamilien, selbst wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Diese Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) tritt am 1. Juni 2027 in Kraft. Damit haben die betroffenen Einrichtungen genügend Zeit, um ihre Reglemente anzupassen.

Ein zweites Verordnungspaket tritt am 1. August 2026 in Kraft, das heisst vor der ersten Auszahlung der 13. AHV-Rente im Dezember 2026. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sieht aktuell vor, dass die Altersrente der Vorsorgeeinrichtung und die AHV-Rente zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten AHV-Lohns betragen dürfen. Würde nun die 13. AHV-Altersrente mitberücksichtigt, könnte dieser Grenzbetrag überschritten werden, was zu einer Kürzung der Leistungen führen und dem Ziel der Initiative für eine 13. AHV-Rente zuwiderlaufen würde. Deshalb wird mit der vom Bundesrat beschlossenen Änderung die 13. Altersrente ausdrücklich aus der Berechnung ausgeschlossen.

Eine weitere Anpassung der BVV 2 ermöglicht es den Pensionskassen, ihr Wechselkursrisiko durch befristete und strikt geregelte Repo-Geschäfte abzusichern.

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