Lebensmittelschutz-Initiative ist nicht zustande gekommen
Bern, 18.06.2026 — Die Bundeskanzlei (BK) hat heute in einer Verfügung festgehalten, dass die Lebensmittelschutz-Initiative das verfassungsmässige Quorum von 100'000 Unterschriften nicht erreicht hat. Sie stützt sich dabei auf das Ergebnis einer interdepartementalen Nachzählung, die der Bundesrat am 20. März 2026 angeordnet hatte.
Die eidgenössische Volksinitiative «Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)» wurde am 3. September 2024 lanciert. Die Sammelfrist lief bis zum 3. März 2026. Das Initiativkomitee hat seine Unterschriften am 27. Februar 2026 bei der Bundeskanzlei (BK) eingereicht.
Die BK führte nach der Einreichung zwei Zählungen und, in diesem Rahmen, Kontrollen im Mehraugen-Prinzip durch, wie dies seit September 2024 für alle Volksbegehren üblich ist. Für die Lebensmittelschutz-Initiative wurden Listen mit insgesamt rund 98'200 von den Gemeinden bescheinigten Unterschriften eingereicht. Davon erachtete die BK rund 96'400 Unterschriften als gültig. Die BK stellte bei der Kontrolle zudem fest, dass mehrere hundert Unterschriftenlisten von anderen Volksinitiativen eingereicht wurden.
Wie in Fällen eines mutmasslich knappen Zustandekommens oder Nichtzustandekommens vorgesehen, beschloss der Bundesrat auf Antrag der BK daraufhin, dass eine interdepartementale Auszählgruppe eine Nachzählung durchführen soll. Die Nachzählung ergab, dass rund 98'000 von den Gemeinden bescheinigte Unterschriften eingereicht worden sind, wovon rund 96'200 Unterschriften gültig sind.
Die Ergebnisse der Zählungen und Kontrollen der BK wurden somit bestätigt: Das Initiativkomitee hat zu wenige bescheinigte Unterschriften eingereicht; das verfassungsmässige Quorum von 100'000 Unterschriften wurde verfehlt.
Die BK hat das Nicht-Zustandekommen der Lebensmittelschutz-Initiative in einer Verfügung begründet und förmlich festgestellt. Das Initiativkomitee wurde vorgängig angehört. Die Erwägungen, die es im Rahmen der Anhörung vorgebracht hat, wurden in der Verfügung gewürdigt. Die Verfügung wird im Bundesblatt publiziert und unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
