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MedienmitteilungVeröffentlicht am 14. Januar 2026

Bundesrat verabschiedet Bericht zum Teuerungsausgleich im Gesundheitswesen

Bern, 14.01.2026 — An seiner Sitzung vom 14. Januar 2026 hat der Bundesrat einen Bericht zur Berücksichtigung der Teuerungsentwicklung im Gesundheitswesen verabschiedet. Dieser hält fest, dass das Gesetz bei den Tarifen, mit denen die Leistungserbringenden abrechnen keinen automatischen Teuerungsausgleich vorsieht. Der Bundesrat erachtet eine automatische Anpassung deshalb nicht als sachgerecht. Die Tarifpartner könnten jedoch innerhalb des rechtlichen Rahmens sachgerechte Tarifverträge aushandeln, die die Teuerung berücksichtigen.

Der Bundesrat erfüllt mit dem Bericht das Postulat 24.3014 «Teuerungsausgleich bei Leistungserbringenden der obligatorischen Krankenversicherung» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N). Der Bundesrat wurde damit beauftragt, zu prüfen, wie sich die Teuerung auf die Tarife in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auswirkt, und welche Instrumente zur Verfügung stehen, um die Teuerungsentwicklung zu berücksichtigen. Insbesondere sollten dabei die nichtärztlichen Leistungserbringenden beleuchtet werden.

Teuerungsentwicklung und heterogene Lohnentwicklung

Nach einem Jahrzehnt mit einer sehr tiefen Teuerung erlebte die Schweiz in den Jahren 2022 und 2023 einen starken Teuerungsanstieg. Seither ist die Teuerung wieder deutlich tiefer. Die Löhne im Gesundheitswesen sind zwischen 2012 und 2022 etwas weniger stark gestiegen als in der Gesamtwirtschaft. Dabei gibt es jedoch grosse Unterschiede zwischen den Berufsgruppen. Vor allem nichtärztliche Berufe verzeichneten teils stagnierende oder schwache Lohnentwicklungen, während beispielsweise die Fachärztinnen und -ärzte deutliche Lohnzuwächse verzeichnen konnten.

Gesetz sieht keinen automatischen Teuerungsausgleich vor

Die Entschädigung von Leistungserbringenden in der OKP wird über Tarife geregelt. Dazu zählen neben der Ärzteschaft auch nichtärztliche Leistungserbringer wie Physiotherapeutinnen und -therapeuten, die Ergotherapeutinnen und -therapeuten sowie die Hebammen. Nach dem Grundsatz der Tarifautonomie im Bundesgesetz über die Krankenversicherung werden die Tarife zwischen den Verbänden der Versicherer und der Leistungserbringenden vereinbart. Die Tarife dürfen dabei höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken, welche transparent ausgewiesen werden müssen. Die Genehmigungsbehörde (zuständige Kantonsregierung oder Bundesrat für gesamtschweizerische Tarife) prüft, ob ein Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht, und genehmigt diesen. Dazu gehört auch die Prüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit eines Tarifs für die soziale Krankenversicherung beziehungsweise für die Prämienzahlenden. Eine automatische Anpassung der Tarife an die Teuerung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Tarifrecht ermöglicht vollständige Berücksichtigung der Teuerung

Die Tarifpartner sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Tarife regelmässig zu überprüfen und anzupassen, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt sind. Die Tarife werden auf Basis von transparent ausgewiesenen Kosten einer effizienten Leistungserbringung vereinbart. Die Teuerung hat einen Einfluss auf die Kosten, zum Beispiel beim Personal, bei der Miete, dem Material und den Energiekosten. Sofern aussagekräftige Daten dazu vorliegen, kann die Teuerung deshalb in den Tarifverträgen berücksichtigt werden.

Dieses Vorgehen gewährleistet, dass Anpassungen bei den Tarifen differenziert und datenbasiert erfolgen. Es trägt so den Grundprinzipien der Transparenz und Effizienz Rechnung. Eine systemfremde Automatisierung der Tarifanpassung mittels eines automatischen Teuerungsausgleichs erachtet der Bundesrat weder als erforderlich noch als sachgerecht.

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