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Qualitätsprüfung

Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo überprüft im Rahmen der Oberaufsicht sowohl die ÖREB-Daten als auch die ÖREB-Katastersysteme, insbesondere die kantonalen ÖREB-Katasterportale und deren ÖREB-Auszüge. Ziel ist es die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen und über die ganze Schweiz aktuelle Informationen einfach und einheitlich zugänglich zu machen.

Art. 5 Bereitstellung der Daten

1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt der für den Kataster verantwortlichen Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 die erhobenen und nachgeführten Daten nach Artikel 3 in elektronischer Form zur Verfügung.

2 Sie bestätigt der für den Kataster verantwortlichen Stelle, dass die Daten die folgenden Anforderungen erfüllen:

a.Sie bilden Eigentumsbeschränkungen ab, die vom zuständigen Organ in dem von der Fachgesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren beschlossen und genehmigt worden sind.
b.Sie sind in Kraft.
c.Sie wurden unter der Verantwortung des zuständigen Organs auf die Übereinstimmung mit dem Beschluss überprüft.

3 Die Geobasisdaten des Bundesrechts müssen den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 2 entsprechen, jene der zusätzlich vom Kanton bezeichneten Geobasisdaten den allgemeinen minimalen qualitativen und technischen Anforderungen für Geobasisdaten des Bundesrechts.

Art. 6 Prüfung durch die für den Kataster verantwortliche Stelle

Die für den Kataster verantwortliche Stelle überprüft, ob die Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 2 vorliegt und ob die überlieferten Daten den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 entsprechen.

Art. 18 Oberaufsicht

1 Das Bundesamt für Landestopografie übt die Oberaufsicht über die Führung der Kataster aus.

2 Es kann namentlich:

a.allgemeine Weisungen und Empfehlungen über die Einführung, Einrichtung und Führung des Katasters sowie über den Vollzug dieser Verordnung erlassen;
b.Überprüfungen der für den Kataster verantwortlichen Stellen durchführen;
c.Einsicht in alle die Katasterführung betreffenden amtlichen Akten nehmen;
d.dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zuhanden des Bundesrates die Ersatzvornahme beantragen;
e.zu Zwecken der Statistik und Evaluation Daten erheben oder durch beauftragte Dritte erheben lassen.

3 Es stellt für alle vom Bund vorgegebenen Modelle allgemein zugängliche Prüfinstrumente zur Verfügung.

Art. 18a Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein

Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung von Aufgaben betreffend den liechtensteinischen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen an das Bundesamt für Landestopografie abschliessen, namentlich betreffend die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung und die Oberaufsicht über den Kataster im Sinne von Artikel 18.

Art. 22 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

2 Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:

a.die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
b.die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Überprüfung der Daten mit dem Checkservice ÖREB-Kataster

Zur Qualitätssicherung hat das Bundesamt für Landestopografie swisstopo den Checkservice ÖREB-Kataster entwickelt. Mit diesem lassen sich die ÖREB-Daten prüfen, die gemäss dem Rahmenmodell strukturiert sind.

Der Checkservice wird ständig weiterentwickelt und den Bedürfnissen und neusten Erkenntnisse angepasst.

Abnahme der ÖREB-Katastersysteme

Mit der Abnahme prüft der Bund einzig, ob die Vorgaben des Bundes bei der Umsetzung durch den Kanton erfüllt werden oder nicht. Es ist kein vollständiges Abnahmeprotokoll für eine IT-Systemabnahme mit einem Systemlieferanten und es enthält keine Anwendungsfälle (use cases) sondern Grobfunktionen und Grobanforderungen. Der Kanton wird ermutigt dieses Protokoll selber, bevor er den Bund beizieht, durchzuspielen und allfällige Mängel vorher zu beheben. In diesem Sinne kann das Abnahmeprotokoll als Teil der IT-Systemabnahme mit dem Systemlieferanten dienen.

  • Es stellt sicher, dass der ÖREB-Kataster in verschiedener Hinsicht in einer guten und schweizweit einheitlichen Qualität eingeführt und betrieben wird. Dies gelingt, indem auch die Systemabnahme in wichtigen Punkten definiert und für alle Beteiligten klar ist.
  • Es ermöglicht, mit einem einheitlichen Abnahmeprotokoll, die Kantone nach denselben Punkten zu prüfen und dadurch einheitlich zu bewerten.
  • Und schliesslich ist es die Basis für die Genehmigung des Abnahmeprotokolls durch das Bundesamt für Landestopografie swisstopo. Mit der genehmigten Abnahme bestätigt der Bund, dass der Kataster konform zu den Vorgaben umgesetzt wurde, im ordentlichen Betrieb läuft und die Ausbezahlung des Fixbeitrages an den jeweiligen Kantonen erfolgt. Die Phase «Betrieb» kann somit gestartet und die Daten können sukzessive aufgeschaltet werden.

Kontakt

Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion
Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster

Telefon +41 58 464 73 03
E-Mail

Service

Hinweis Checkservice

  • Benutzername = kogis
  • Passwort = eigene E-Mailadresse 

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