Ausführung auf Stufe Gemeinde durch private Geometerbüros und städtische Vermessungsämter
Patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, die im Geometerregister eingetragen sind, sowie qualifizierte Vermessungsfachleute sind berechtigt, Arbeiten der amtlichen Vermessung auszuführen.
1Die Kantone regeln die Ausführung der Arbeiten durch Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind, und qualifizierte Vermessungsfachleute mittels Werkverträgen oder Dienstanweisungen. Vorbehalten bleibt Artikel 46.
2Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur, Hoheitsgrenzen, dauernde Bodenverschiebungen und administrative Einteilungen sowie die Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur ausführen lassen durch:
a. Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter der Leitung eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin verfügen, der oder die im Register eingetragen ist;
b. Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind.
Hinweis
Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion will insbesondere für die privaten Partnerinnen und Partner ein Umfeld schaffen, das innovative Lösungen fördert. Sie erwartet von den privaten Partnerinnen und Partnern der amtliche Vermessung, dass diese über die Organisations- und Führungsprinzipien, die für die amtliche Vermessung gelten, im Bild sind und mit ihrem Auftreten und ihrer Arbeit zu einer gesamtschweizerischen «Unité de doctrine» beitragen.
Aufgaben: Ausführung der Arbeiten
Die meisten Kantone beauftragen private Ingenieur-Geometerbüros sowie kommunale Vermessungsämter mit der Ausführung der Arbeiten. Diese stehen unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin respektive eines -Geometers, die respektive der im Geometerregister eingetragen ist. Sie haben bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Bundes und der Kantone einzuhalten.
Zugang zum Geometerregister (Abrufverfahren)
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Liste sortiert nach Namen
PDF, 18 Seiten, 372 KB -
Liste sortiert nach Kanton
PDF, 22 Seiten, 416 KB
Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung
Die Wettbewerbskommission hält in ihrer Empfehlung vom 23. Januar 2006 betreffend Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung u.a. fest, dass die Durchsetzung eines wettbewerbsneutralen Auftritts der Nachführungsgeometer und ihrer Unternehmer notwendig sei.
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Umsetzung der Empfehlungen der WEKO vom 23.01.2006
Logo für die Amtliche Vermessung der Schweiz
PDF, 2 Seiten, 152 KB, Deutsch -
Umsetzung der Empfehlungen der WEKO vom 23.01.2006
Geschäftspapier für die Amtliche Vermessung der Schweiz
DOC, 1 Seiten, 94 KB, Deutsch
Kontakt
Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion
Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster
Telefon +41 58 464 73 03
E-Mail
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