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Ausführung auf Stufe Gemeinde durch private Geometerbüros und städtische Vermessungsämter

Patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, die im Geometerregister eingetragen sind, sowie qualifizierte Vermessungsfachleute sind berechtigt, Arbeiten der amtlichen Vermessung auszuführen.

1Die Kantone regeln die Ausführung der Arbeiten durch Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind, und qualifizierte Vermessungsfachleute mittels Werkverträgen oder Dienstanweisungen. Vorbehalten bleibt Artikel 46.
2Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur, Hoheitsgrenzen, dauernde Bodenverschiebungen und administrative Einteilungen sowie die Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur ausführen lassen durch:
a. Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter der Leitung eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin verfügen, der oder die im Register eingetragen ist;
b. Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind.

Hinweis

Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion will insbesondere für die privaten Partnerinnen und Partner ein Umfeld schaffen, das innovative Lösungen fördert. Sie erwartet von den privaten Partnerinnen und Partnern der amtliche Vermessung, dass diese über die Organisations- und Führungsprinzipien, die für die amtliche Vermessung gelten, im Bild sind und mit ihrem Auftreten und ihrer Arbeit zu einer gesamtschweizerischen «Unité de doctrine» beitragen.

Aufgaben: Ausführung der Arbeiten

Die meisten Kantone beauftragen private Ingenieur-Geometerbüros sowie kommunale Vermessungsämter mit der Ausführung der Arbeiten. Diese stehen unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin respektive eines -Geometers, die respektive der im Geometerregister eingetragen ist. Sie haben bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Bundes und der Kantone einzuhalten. 

Zugang zum Geometerregister (Abrufverfahren)

Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung

Die Wettbewerbskommission hält in ihrer Empfehlung vom 23. Januar 2006 betreffend Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung u.a. fest, dass die Durchsetzung eines wettbewerbsneutralen Auftritts der Nachführungsgeometer und ihrer Unternehmer notwendig sei.

Kontakt

Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion
Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster

Telefon +41 58 464 73 03
E-Mail

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Zuständigkeiten: Oberaufsicht / Direkte Aufsicht 

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