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Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer

Die Geometerkommission prüft die technische und persönliche Qualifikation der Fachleute.

1Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
2Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
a. führt das Staatsexamen durch;
b. führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
c. übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
3Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a. Die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
b. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
c. die Registerführung und die Patenterteilung;
d. die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
e. die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
f. die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
g. die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
h. die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.

Die Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (Geometerkommission) ist eine Behördenkommission nach Artikel 8a Absatz 3 RVOV.

Aufgaben und Organisation der Kommission sind in der Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV, SR 211.432.261) geregelt.

Aufgaben

  • Die theoretische Vorbildung: Anforderungen festlegen, Vorbildung prüfen, Prüfungen durchführen.
  • Staatsexamen: Examen durchführen und über Bestehen entscheiden.
  • Register: über den Registereintrag entscheiden, Einträge löschen
  • Berufspflichten und Berufsaufsicht: Inspektionen durchführen, Disziplinarmassnahmen anordnen. 

Sie kann Aufgaben an Ausschüsse delegieren.

Kommissionsmitglieder

Die Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (Geometerkommission) besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesrat jeweils auf vier Jahre gewählt werden.

Expertinnen und Experten: Durchführung des Staatsexamens

Die Geometerkommission setzt für die Durchführung des Staatsexamens Expertinnen und Experten ein.

Ausschüsse: drei Aufgabenbereiche

Die Geometerkommission hat drei Aufgabenbereiche an so genannte Ausschüsse übertragen.

Administratives

Informationsplattform für die Mitglieder und Expert/innen