Kontinuierliche Fortbildung
Seit Inkrafttreten der Geometerverordnung im Mai 2008 gehört die Fortbildung zu einer der in Artikel 22 GeomV festgeschriebenen Berufspflichten.
Beim Reglement handelt es sich um eine Präzisierung der in Artikel 22 GeomV aufgeführten Berufspflicht der kontinuierlichen Fortbildung. Darin sind die minimalen Anforderungen an die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer festgelegt.
Sich fortwährend weiterzubilden ist nicht nur eine Pflicht, sondern für die selbstständige Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ein Muss und im Interesse der Fachleute sowie der Branche selbst:
Wer in einem sich stetig wandelnden Umfeld tätig ist, hat auch die Möglichkeit, einen Wandel mitzuprägen. Dies gelingt jenen am besten, die informiert sind und sich laufend fortbilden.
-
Reglement über die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer
PDF, 2 Seiten, 130 KB, Deutsch
Fragen und Antworten zum Reglement
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wurde Ihre Frage nicht beantwortet? Schreiben Sie uns eine E-Mail.
Umfang der Fortbildung
Mindestens 16 Stunden pro Kalenderjahr
> Artikel 2 Reglement
Ja. Jede im Geometerregister eingetragene Person ist verpflichtet, sich mindestens 16 Stunden pro Kalenderjahr fortzubilden. Ein Tag entspricht 8 Stunden.
> Artikel 2 Reglement
Nein. Es ist keine «Kompensation» im Folgejahr vorgesehen.
Die kontinuierliche Fortbildung ist nicht nur eine Pflicht, sondern für die selbstständige Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ein Muss und im Interesse der Fachleute sowie der Branche selbst. Die gemäss Reglement geforderte Fortbildung beträgt 16 Stunden pro Kalenderjahr ist im Vergleich zu anderen Berufen eher bescheiden.
Nein. Die Berufspflicht der «kontinuierlichen Fortbildung» ist nicht nur eine Pflicht, sondern für die selbstständige Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ein Muss. Diese Pflicht steht in keinem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsgrad.
Adressatenkreis
Ja. Das Reglement gilt für alle im Geometerregister eingetragenen Personen.
> Artikel 22, Absatz 1 GeomV
Ja. Als im Geometerregister eingetragene Person sind Sie verpflichtet, sich mindestens 16 Stunden pro Kalenderjahr fortzubilden. Ein Tag entspricht 8 Stunden.
> Artikel 22, Absatz 1 GeomV
> Artikel 2 Reglement
Inhalt und Form der Fortbildung
Nein. Die Einhaltung der Berufspflicht der «kontinuierlichen Fortbildung» ist Sache der im Register eingetragenen Fachleute.
Viele Fortbildungsveranstaltungen und Bildungsangebote finden sich
- in der Fachzeitschrift Geomatik Schweiz
- in der Fachzeitschrift «cadastre»
- auf www.cadastre.ch
- auf www.igs-ch.ch > Bildung > Datenbank Aus- und Weiterbildung
- auf sia-inform
Nein. Die Teilnahme an einer Vorstandssitzung, Hauptversammlung und/oder Generalversammlung wird nicht als fachspezifische Bildungsaktivität im Sinne von Artikel 3 des Reglements anerkannt, im Gegensatz zum Besuch eines Bildungsangebotes, organisiert durch eine institutionelle Organisation oder durch einen Fachverband.
Wird aber im Rahmen einer der oben erwähnten Anlässe ein Fachthema, das sich auf einen der vier Themenkreise des Staatsexamens bezieht, vertieft behandelt, so kann dies durchaus einem «Besuch einer wissenschaftlichen Veranstaltung mit praktischer, fachbezogenen Fortbildung» gleichgestellt und somit als Fortbildung im Sinn des Reglements angerechnet werden. Dazu muss der Organisator eine Bestätigung abgeben, deren Anforderungen in Artikel 5 des Reglements detailliert beschrieben sind.
Ja. Sie müssen vom Organisator eine Bestätigung der Fortbildung verlangen.
> Artikel 5 Reglement
Nein. Einzig die in Artikel 4b des Reglements aufgeführten Tätigkeiten werden als Fortbildung anerkannt. Das heisst, es wird nur Expertentätigkeit im Rahmen der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer als Fortbildung anerkannt. Diese Auswahl erfolgt einerseits aufgrund der im Vergleich zu anderen Berufen insgesamt eher bescheidenen Anzahl geforderter Fortbildungsstunden, andererseits aufgrund der unterschiedlichen Prüfungsniveaus – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und Staatsexamen –, die es als Experte/Expertin vorzubereiten gilt.
Grundsätzlich anerkannt wird eine Fortbildung, deren Inhalt sich auf mindestens einen Themenkreis des Staatsexamens bezieht (Art. 3 Reglement). Als Bildungsaktivitäten gelten u.a. der Besuch wissenschaftlicher Veranstaltungen und praktische, fachbezogene Fortbildung (Art. 4 Reglement).
Vorgängig der Veranstaltung ist die Geometerkommission anzufragen, ob diese als Fortbildung anerkannt wird (Mail). Falls die Veranstaltung anerkannt wird, stellen wir Ihnen per E-Mail das entsprechende Label für die Ausschreibung zu. Ihnen obliegt es, im Anschluss an die Durchführung eine Teilnahmebestätigung auszustellen. Eine Vorlage ist auf der Webseite aufgeschaltet.
Mit diesem Reglement wird die Information über Fortbildungsmöglichkeiten wichtig. Gerne machen wir Sie auf die Möglichkeit aufmerksam, auf www.cadastre.ch jeweils auf die Veranstaltungen Ihrer Organisation hinzuweisen. Dazu bräuchten wir jeweils einen kurzen Text mit Angaben zu Datum, Ort und Thema der Veranstaltung sowie einen allfälligen Link auf weiterführende Informationen.
Wir würden die Veranstaltung mit folgendem Zusatz versehen: «Eine Fortbildung für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer im Rahmen deren Berufspflichten (Art. 22 GeomV), empfohlen durch die Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer».
-
Vorlage Teilnahmebestätigung
DOCX, 1 Seiten, 12 KB
Zweck des Reglements
Seit Inkrafttreten der Geometerverordnung im Mai 2008 gehört die Fortbildung zu einer der in Artikel 22 festgeschriebenen Berufspflichten. Das Reglement legt nun die minimalen Anforderungen an die Fortbildungspflicht fest.
Seit Inkrafttreten der Geometerverordnung im Mai 2008 gehört die Fortbildung zu einer der in Artikel 22 festgeschriebenen Berufspflichten. Beim Reglement handelt es sich daher nicht um eine neue Vorschrift, sondern um eine Präzisierung der in Artikel 22 GeomV aufgeführten Berufspflicht der kontinuierlichen Fortbildung. Ziel des Reglements ist es, die minimalen Anforderungen an die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer festzulegen. Die kontinuierliche Fortbildung ist jedoch nicht nur eine Pflicht, sondern für die selbstständige Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ein Muss und im Interesse der Fachleute sowie der Branche selbst.
In einem sich in technischer und gesellschaftlicher Hinsicht ständig verändernden Umfeld wird kontinuierliche Fortbildung immer wichtiger.
Kleine Statistik
Artikel 2 des Reglements hält fest: «Jede im Geometerregister eingetragene Person ist verpflichtet, sich mindestens 16 Stunden pro Kalenderjahr fortzubilden. Ein Tag entspricht 8 Stunden.»
Per 05.02.2018 haben
- 13.7% der im Geometerregister eingetragenen Personen angegeben, in den Jahren 2016 und 2017 keine Fortbildung gemacht zu haben und
- 15.7% der im Geometerregister eingetragenen Personen die Löschung aus dem Register beantragt.
Verschiedene Organisatoren wie z.B. Ingenieur-Geometer Schweiz IGS, geosuisse, Verein GEOSummit, Leica und swisstopo werden künftig auf Anfrage Bestätigungen ausstellen. Teilweise werden Sie bereits bei Ihrer Anmeldung angeben können, dass Sie eine Bestätigung benötigen
Gemäss Reglement sind pro Kalenderjahr 16 Stunden Fortbildung nachzuweisen, wobei ein Tag 8 Stunden entspricht. Im Vergleich zu anderen Berufen ist diese Anzahl eher bescheiden. Die Bestätigung der nun mit dem Reglement minimal geforderten Fortbildung – als Berufspflicht bereits seit Inkrafttreten der Geometerverordnung im Mai 2008 vorgeschrieben – sollte daher keinen allzu grossen Aufwand verursachen.
Überprüfung der Fortbildung
Bei vielen Fortbildungsveranstaltungen ist es bereits heute üblich, dass mit der Anmeldung eine Teilnahmebestätigung ausgestellt wird. Da bei solchen Veranstaltungen in der Regel eine Eingangs-/ Präsenzkontrolle stattfindet, sollte es auch möglich sein, die Bestätigung während oder nach der Veranstaltung auszustellen und zu übergeben.
Missbrauch kann nicht ausgeschlossen werden. Unter Berufspflichten ist aber auch aufgeführt: Sie sind gegenüber eidgenössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden zur Wahrheit und zur Offenlegung Ihrer Geschäftsunterlagen verpflichtet. (Art. 22 Abs. 1 Bst. j). Ein Verdacht auf Verletzung dieser Berufspflicht würde unweigerlich ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen.
Die Geometerkommission verlangt einmal pro Jahr von jeder im Register eingetragenen Person eine Bestätigung ihrer kontinuierlichen Fortbildung in Form einer Selbstdeklaration. Es müssen keine Bestätigungen oder Zertifikate eingereicht werden. Diese sind aber mindestens 5 Jahre aufzubewahren und können vom Kontrollorgan jederzeit verlangt werden.
> Artikel 7 Reglement
Jeweils Anfang Dezember verschickt das Sekretariat der Geometerkommission die Selbstdeklaration (Formular) an alle im Geometerregister eingetragenen Personen mit Eingabefrist bis Anfang Januar des nächsten Jahres.
Gegen Personen, die gemäss Selbstdeklaration keine Fortbildung im geforderten Umfang gemacht haben, wird die Geometerkommission ein Disziplinarverfahren eröffnen.
> Artikel 2 Reglement
> Artikel 25 GeomV
Nein, wenn die erstmalige Eintragung im Register während des laufenden Kalenderjahres erfolgt, sind Sie von der Pflicht zur Fortbildung gemäss Reglement befreit.
Nein, die Pflicht zur Fortbildung entfällt für die Personen, welche sich im selben Kalenderjahr im Geometerregister eintragen lassen, in dem ihnen das Patent verliehen wurde.
Kontakt
Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer
Sekretariat
Elisabeth Bürki Gyger
Telefon +41 58 464 22 36
E-Mail an das Sekretariat
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) (SR 510.62)
- Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) (SR 211.432.2)
- Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) (SR 211.432.261)
- Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) (SR 172.010.1)
- 1a. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen
Vorschriften
-
Reglement über die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer
PDF, 2 Seiten, 130 KB, Deutsch
Dokumente
-
Kurzgutachten: Amtsgeheimnis in der amtlichen Vermessung
PDF, 11 Seiten, 161 KB, Deutsch -
Vorlage Teilnahmebestätigung
DOCX, 1 Seiten, 12 KB