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Berufspflichten

Jede im Geometerregister eingetragene Person verpflichtet sich, Berufsregeln und -pflichten einzuhalten. Mit dieser Massnahme wird die technische Qualifikation der Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, die durch das Staatsexamen und das Patent gesichert wird, um die persönliche Qualifikation erweitert.

1Die im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer haben folgende Berufspflichten:
a. Sie üben ihre Funktion sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft zum Nutzen der Gesellschaft aus.
b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus, sei es als Einzelperson, im Rahmen der Tätigkeit für eine juristische Person oder in der öffentlichen Verwaltung.
c. Sie verhalten sich bei Konflikten zwischen den Interessen ihrer Kundschaft im Bereich der amtlichen Vermessung und den übrigen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, neutral und objektiv.
d. Sie können werben, solange die Werbung objektiv ist und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Die Werbung für privatwirtschaftliche und amtliche Tätigkeit ist zu trennen.
e. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Risiken ab, die mit der Tätigkeit verbunden sind.
f. Sie klären die Kundschaft über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie offen über die geleisteten Arbeiten.
g. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung.
h. Sie bewahren Stillschweigen über alles, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut wurde oder was sie im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommen haben.
i. Im Geschäftsverkehr, der die Ausübung von Funktionen der amtlichen Vermessung betrifft, weisen sie auf ihre Eintragung im Geometerregister hin.
j. Sie sind gegenüber eidgenössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden zur Wahrheit und zur Offenlegung ihrer Geschäftsunterlagen verpflichtet.
2Absätze 1 Buchstaben c-e gelten nicht für Personen, die Arbeiten der amtlichen Vermessung als Angestellte im öffentlichen Dienst ausüben.
3Absatz 1 Buchstaben f und j gelten nicht für Personen nach Absatz 2, die Funktionen der Vermessungsaufsicht ausüben.

Inspektionsrecht

Die Eidgenössische Geometerkommission kann jederzeit Inspektionen durchführen oder diese Aufgabe im Einzelfall an die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde übertragen.

Berufsaufsicht

Die Eidgenössische Geometerkommission übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus. Sie kann jederzeit Inspektionen durchführen oder diese Aufgabe im Einzelfall an die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde übertragen. 

Meldewesen

Besteht ein Verdacht, dass Berufspflichten verletzt werden, so besteht

Meldepflicht

  • für die Eidgenössische Vermessungsdirektion,
  • für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde sowie
  • für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden

sowie 

Melderecht 

  • für Einzelpersonen.

Anordnung von Disziplinarmassnahmen

Bei Verletzung der Berufspflichten oder Verweigerung des Inspektionsrechts kann die Geometerkommission Disziplinarmassnahmen anordnen.