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Laufende Nachführung

Als laufende Nachführung gilt die Anpassung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung an veränderte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann.

Artikel 18 
3Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.

Artikel 23
1Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen.

2Die Kantone regeln das Meldewesen und legen die Nachführungsfristen fest.

Die Frist zwischen der Meldung und Nachführung soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten.

In den meisten Kantonen wird die Ausführung der Arbeiten der laufenden Nachführung als Nachführungsmandat an einen privaten patentierten Ingenieur-Geometer oder eine private patentierte Ingenieur-Geometerin vergeben.

Hinweis

Für die Arbeitsvergabe gilt Artikel 44, Absatz 2:

2 Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur, Hoheitsgrenzen, dauernde Bodenverschiebungen und administrative Einteilungen sowie die Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur ausführen lassen durch:

a. Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter der Leitung eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin verfügen, der oder die im Register eingetragen ist;

b. Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind.

Gemäss Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV) bezahlt der Bund keine Beiträge an die Kosten der laufenden Nachführung.