print preview

Datensicherheit

Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, ist verpflichtet, angemessene Sicherungsmassnahmen zu ergreifen und der Vermessungsaufsicht periodisch Bericht zu erstatten.

Artikel 81
Die Kantone überprüfen periodisch insbesondere die Datenverwaltung nach den Artikeln 83 und 84 und die Datensicherheit gemäss Artikel 85.

Artikel 85
1Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, ist verpflichtet, angemessene Sicherungsmassnahmen nach anerkannten Grundsätzen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen.

2Es ist ein Informatiksicherheitskonzept zu führen, dessen Inhalt sich nach der gültigen Schweizer Norm SN 612010 richtet.

Die Vermessungsunterlagen liegen nicht oder kaum mehr in körperlichen Dokumenten vor. Entsprechend sind Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, die der Informationstechnologie angepasst sind.

Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, muss zu Handen der kantonalen Vermessungsaufsicht periodisch über die Informatiksicherheit Bericht erstatten.

Kontakt

Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion
Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster

Telefon +41 58 464 73 03
E-Mail

______________________________________________ 

Zuständigkeiten: Oberaufsicht / Direkte Aufsicht 

A–Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z