Periodische Nachführung (PNF)
Als periodische Nachführung gilt das Anpassen von Bestandteilen der amtlichen Vermessung an veränderte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen.
Artikel 18
3Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
Artikel 24
1Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch nachzuführen.
2Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken.
3Der Nachführungszyklus richtet sich nach Möglichkeit nach jenem der Landesvermessung. Er darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
Hinweis
Die Informationen im Handbuch beziehen sich einzig auf die Erhebung und Bereitstellung der Daten.
Informationen über den Vertrieb der Daten wie Produktbeschrieb, Angaben zur Aktualität der Daten und Datenbezug finden Sie im Publikumsteil von www.cadastre.ch unter Service & Produkte.
Der Nachführungszyklus beträgt in der Regel 6 Jahre, ausser in extensiv genutzten Gebieten. Dort darf er 12 Jahre nicht überschreiten.
Folgende Objekte fallen unter die periodische Nachführung:
Informationsebene «Fixpunkte»
- Periodische Begehung der Fixpunkte
Informationsebene «Bodenbedeckung»
Hierzu gehört das Nachführen folgender Elemente:
- Wege inkl. Waldwege und Waldstrassen, ohne Rückwege (Forstpisten);
- Waldrandabgrenzungen: Kontrolle und Nachführung nach Instruktion der Forstorgane;
- Abgrenzungen der Wytweiden (= bestockte Weiden offen): Nachführung gemäss Angaben der Forstorgane;
- übrige bestockte Flächen und Hecken entlang von Bächen, Bahnen, Autobahnen;
- schmale Wege (Wanderwege);
- Gewässernetz (Rinnsale, Flüsse, Seen, Schilfgürtel);
- Brücken, eingedolte Gewässer, Unterführungen: zur Berücksichtigung der Netze bei Wegen und Gewässern;
- Gartenanlagen;
- Intensivkulturen, Reben;
- Parkplätze und übrige befestigte Flächen;
- übrige wesentlich veränderte Bodenbedeckungsarten nicht baulicher Art.
Regelungen zur Finanzierung der periodischen Nachführung finden sich in der Rubrik Finanzierung und in der Weisung «Amtliche Vermessung – Bundesabgeltungen».
Kontakt
Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion
Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster
Telefon +41 58 464 73 03
E-Mail
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Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) (SR 616.1)
- Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) (SR 510.62)
- Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) (SR 211.432.2)
- Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) (SR 211.432.21)
Vorschriften
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Weisung «Amtliche Vermessung – Bundesabgeltungen»
PDF, 19 Seiten, 596 KB, Deutsch -
Kreisschreiben AV 2019 / 01
PDF, 1 Seiten, 251 KB -
Richtlinie: Periodische Nachführung der amtlichen Vermessung
PDF, 48 Seiten, 698 KB, Deutsch