Gebühren
Die Gebührenhoheit für die Daten der amtlichen Vermessung liegt bei den Kantonen. Eine schweizweite Harmonisierung wäre nicht zuletzt für die Kundschaft wünschenswert.
Artikel 15 GeoIG hält fest:
1Bund und Kantone können für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung Gebühren erheben.
2Sie harmonisieren die Grundsätze der Tarifierung für Geobasisdaten des Bundesrechts und für die Geodienste von nationalem Interesse.
Die Gebührenhoheit für die Daten der amtlichen Vermessung liegt bei den Kantonen. Bezüglich Harmonisierung der Gebühren stehen dem Bund keine Kompetenzen zu.
Kontakt
Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion
Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster
Telefon +41 58 464 73 03
E-Mail
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Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) (SR 616.1)
- Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) (SR 510.62)
- Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) (SR 211.432.2)
- Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) (SR 211.432.21)
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) (SR 641.20)
- Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) (SR 641.201)