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Historisierung & Archivierung

Die Frage der Historisierung und Archivierung der Daten der amtlichen Vermessung betrifft sowohl die analogen als auch die digitalen Daten.

Die Verwaltung der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der Aufbewahrung, der Archivierung, der Historisierung und der Sicherung der Bestandteile zur Erhaltung des Wertes der amtlichen Vermessung.

Das Thema Aufbewahrung und Archivierung in der amtlichen Vermessung umfasst sowohl analoge wie auch digitale Daten und Unterlagen. Insbesondere sind auch die aus den früheren Grundbuchvermessungen vorhandenen analogen Daten, die, gemäss heutigem Stand der Gesetzgebung, teilweise langfristig oder gar dauernd aufzubewahren sind, in die Überlegungen einzubeziehen.

Die Richtlinie «Amtliche Vermessung – Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und Unterlagen (AAP)» regelt die Planung und den Umgang der Aufbewahrung und Archivierung von analogen Daten und Unterlagen wie zum Beispiel Pläne und Dokumente der Ersterhebungen sowie von digitalen Daten und Unterlagen, welche aus einer Erneuerung oder einer laufenden Nachführung vorhanden sind resp. entstehen.

Hinweis

Die folgenden Begriffe wurden in Zusammenarbeit mit der SIK-GIS definiert und gelten auch für die analogen und digitalen Daten und Unterlagen der amtlichen Vermessung.

  • Historisierung
    Festhalten von Art, Umfang und Zeitpunkt einer Änderung von Daten mit dem Zweck, jeden Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruieren zu können. Im Gegensatz zu einer Datensicherung ist die Historisierung durch Änderungen an den Daten gesteuert (in Anlehnung an die GeoIV).
  • Nachhaltige Verfügbarkeit
    Aufbewahrung eines Datenbestands, so dass dessen Bestand und Qualität erhalten bleiben und die Bereitstellung des Datenbestands in einer einfach zugänglichen Form für eine aktive Nutzung gewährleistet ist. Dabei sollen nicht nur die jeweils aktuellen Datenbestände, sondern auch definierte ältere Zeitstände (im Sinne einer Zeitreihe) verfügbar sein. Die Aufbewahrung der älteren Zeitstände erfolgt befristet.
    Anmerkung: In der Geoinformationsgesetzgebung besteht bisher noch keine Definition zu diesem Begriff. Die verwendete Definition lehnt sich an den Erläuternden Bericht – Verordnungsrecht zum Geoinformationsgesetz (GeoIG) vom 30. November 2006 (Stand Mai 2008) an.
  • Archivierung
    Sichere und dauerhafte Aufbewahrung von Unterlagen in einem Archiv, welche rechtlich, administrativ, politisch, wirtschaftlich, historisch, kulturell, sozial und wissenschaftlich wertvoll sind. Als archivwürdig bewertete Unterlagen werden geordnet in ein Archiv übernommen und gemäss gesetzlichen Vorgaben für öffentliche Organe und Private nutzbar gemacht. Geodaten zusammen mit zugehörigen Begleitdaten werden im Sinne von Unterlagen archiviert.
    Anmerkung: Im Gegensatz zur Nachführung und Historisierung, bei denen mittels Bereitstellung von Zeitreihen die Entwicklung des Dateninhalts nachvollziehbar wird, werden durch die Archivierung komplette Datenbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt ins Archiv übernommen. Die Aufbewahrung der archivierten Daten erfolgt unbefristet.