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Verwaltung der amtlichen Vermessung
Verschiedene Anweisungen und Informationen schaffen den Rahmen, um die amtliche Vermessung zuverlässig und gesetzeskonform durchzuführen.
Artikel 31 VAV hält fest:
1Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.
2Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, Archivierung und Historisierung.
Sie finden hier Anweisungen und Informationen zu folgenden die Verwaltung der amtlichen Vermessung betreffenden Themen (alphabetische Reihenfolge):
Bei der Vergabe von Arbeiten der amtlichen Vermessung gelten die ordentlichen kantonalen Vergabevorschriften.
Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, ist verpflichtet, angemessene Sicherungsmassnahmen zu ergreifen und der Vermessungsaufsicht periodisch Bericht zu erstatten.
Die amtliche Vermessung ist Garantin nahezu aller offiziellen geografischen Namen.
Als laufende Nachführung gilt die Anpassung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung an veränderte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden...
Grundsätzlich sind die Daten der amtlichen Vermessung öffentlich zugänglich, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen bestehen.
Die Gebührenhoheit für die Daten der amtlichen Vermessung liegt bei den Kantonen. Eine schweizweite Harmonisierung wäre nicht zuletzt für die Kundschaft wünschenswert.
Die Frage der Historisierung und Archivierung der Daten der amtlichen Vermessung betrifft sowohl die analogen als auch die digitalen Daten.
Als periodische Nachführung gilt das Anpassen von Bestandteilen der amtlichen Vermessung an veränderte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen.