Verwaltung der amtlichen Vermessung
Artikel 31 VAV hält fest:
1Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.
2Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, Archivierung und Historisierung.
Sie finden hier Anweisungen und Informationen zu folgenden die Verwaltung der amtlichen Vermessung betreffenden Themen (alphabetische Reihenfolge):
Kontakt
Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion
Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster
Telefon +41 58 464 73 03
E-Mail
______________________________________________