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Veröffentlicht am 31. März 2024

Grundbuch in der Schweiz

Das Grundbuch ist das Register über die Grundstücke. Es enthält Informationen über Eigentum, Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte. Diese Informationen sind teilweise öffentlich und ohne Nachweis eines Interesses erhältlich.

Das Grundbuch in Kürze

Das Grundbuch ist ein staatliches Register der dinglichen Rechte an Grundstücken. Dingliche Rechte sind Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte. Begründung, Änderung, Übertragung und Aufhebung solcher Rechte erfolgen grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch. Für persönliche Rechte wie zum Beispiel Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte oder Miet- und Pachtverhältnisse ist in gewissen Fällen eine Vormerkung im Grundbuch möglich.

Mit der Eintragung dinglicher Rechte in das Grundbuch wird in der Schweiz Grundeigentum gesichert. Die Publizität des Grundbuchs macht den Grundstücksmarkt transparenter.

Organisation des Grundbuchwesens

Die Oberaufsicht über das Grundbuchwesen übt der Bund aus.

Für die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Grundbuchkreise und die Führung des Grundbuchs sind die Kantone zuständig. Sie können für die Eintragungen in das Grundbuch Gebühren erheben. Zudem unterliegen in den meisten Kantonen die Übertragung von Eigentum und die Errichtung von Grundpfandrechten einer Rechtsverkehrsteuer.

Führen des Grundbuchs

Es besteht kein gesamtschweizerisches, zentrales Grundbuch. Das Grundbuch wird je nach Kanton entweder noch in Papierform oder zunehmend digital geführt.

Das Grundbuch ist grundstücksbezogen aufgebaut und umfasst:

  • das Hauptbuch, in welchem jedes Grundstück eine eigene Nummer und ein eigenes Blatt erhält (Realfoliensystem),
  • das Tagebuch,
  • die auf der amtlichen Vermessung beruhenden Pläne,
  • die Hilfsregister (Eigentümerregister, Gläubigerregister) und
  • die Belege.

Die Aufnahme von Grundstücken gemäss Artikel 942 Zivilgesetzbuch erfolgt gestützt auf Pläne der amtlichen Vermessung. Als Grundstücke gelten neben den Liegenschaften auch selbständige und dauernde Rechte (zum Beispiel Baurechte, Quellenrechte), Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken.

Die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Grundbuch sind nicht in allen Kantonen umgesetzt. Es bestehen immer noch kantonale Registereinrichtungen, denen nicht alle Wirkungen des eidgenössischen Grundbuchs zukommen.

Nicht alle Daten des Grundbuchs sind öffentlich

Das Grundbuch ist teilweise öffentlich zugänglich.

Ohne Nachweis eines Interesses kann jede Person Auskunft erhalten

  • über die Bezeichnung eines Grundstücks,
  • die Grundstücksbeschreibung,
  • den Namen und die Identifikation der Eigentümerschaft (die Eigentumsform),
  • das Erwerbsdatum,
  • die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie
  • gewisse Anmerkungen.

Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat zudem Anspruch darauf, dass ihm hinsichtlich weiterer Angaben (zum Beispiel Grundpfandrechte) Einsicht in das Grundbuch gewährt oder ihm daraus ein Auszug erstellt wird. Der Einwand, einen Grundbucheintrag nicht zu kennen, ist ausgeschlossen.

Die Kantone können den Eigentumserwerb an Grundstücken mit gewissen Einschränkungen veröffentlichen, beispielsweise im Amtsblatt oder auch im Internet.

Häufig gestellte Fragen

Suchen Sie Informationen zu einem bestimmten Grundstück?

Im Suchfeld die Adresse des Grundstücks eingeben (oder Parzellennummer oder Landeskoordinaten), dann finden Sie im Infofeld die Kontaktdaten des zuständigen Grundbuchamtes sowie des Nachführungsgeometers/der Nachführungsgeometerin.