Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Der Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs ist abhängig davon, ob in einem Gebiet bereits die amtliche Vermessung durchgeführt wurde.
Das eidgenössische Grundbuch kann nur dort angelegt werden, wo die amtliche Vermessung des Bodens bereits durchgeführt worden ist. Deshalb sind die Kantone gehalten, ihre bisherigen bodenbezogenen Publizitätseinrichtungen bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs aufzubewahren und weiterzupflegen.
Aus diesem Grund existieren neben dem eidgenössischen Grundbuch immer noch kantonale Grundbucheinrichtungen, denen teilweise nicht die vollen Wirkungen des eidgenössischen Grundbuchs zukommen.
Da die Vermessung für die einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen kann, besteht die Möglichkeit, in einigen Kantonen sowohl Gebiete mit kantonalen Publizitätseinrichtungen als auch solche mit eidgenössischen Grundbuch vorzufinden. Die Kantone müssen jedoch sicherstellen, dass auch in Bezirken, in denen das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, alle im ZGB vorgesehenen grundbuchlichen Verfügungen vorgenommen werden können.
Über den Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs in der Schweiz geben die folgende Grafik und Tabelle Aufschluss. Die Gemeinde wird erst in der Statistik aufgeführt, wenn das eidgenössische Grundbuch vollständig eingeführt ist.
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Tabelle: Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
PDF, 2 Seiten, 567 KB
Fragen zum Thema Grundbuch
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