Ziele & Organisation
Mit der Eintragung dinglicher Rechte in das Grundbuch und dessen Publizität wird in der Schweiz Grundeigentum gesichert.
Das Grundbuch ist ein staatliches Register der dinglichen Rechte an Grundstücken. Dingliche Rechte sind Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte. Die Begründung, Änderung, Übertragung und Aufhebung solcher Rechte erfolgt grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch. Für persönliche Rechte wie zum Beispiel Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte oder Miet- und Pachtverhältnisse ist in gewissen Fällen eine Vormerkung im Grundbuch möglich.
Organisation
Die Oberaufsicht über das Grundbuchwesen übt der Bund aus. Es besteht jedoch kein gesamtschweizerisches, zentrales Grundbuch. Für die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Grundbuchkreise und die Führung des Grundbuchs sind die Kantone zuständig. Sie können für die Eintragungen in das Grundbuch Gebühren erheben. Zudem unterliegen in den meisten Kantonen die Übertragung von Eigentum und die Errichtung von Grundpfandrechten einer Rechtsverkehrsteuer.
Das Grundbuch wird je nach Kanton entweder noch in Papierform oder zunehmend mittels Informatik geführt.
Es ist grundstücksbezogen aufgebaut und umfasst
- das Hauptbuch, in welchem jedes Grundstück eine eigene Nummer und ein eigenes Blatt erhält (Realfoliensystem),
- das Tagebuch,
- die auf der amtlichen Vermessung beruhenden Pläne,
- die Hilfsregister (Eigentümerregister, Gläubigerregister) und
- die Belege.
Die Aufnahme von Grundstücken gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Grundbuch – oft kurz als «eidgenössisches Grundbuch» bezeichnet – erfolgt gestützt auf Pläne der amtlichen Vermessung. Als Grundstücke gelten neben den Liegenschaften auch selbständige und dauernde Rechte (zum Beispiel Baurechte, Quellenrechte), Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Die erwähnten bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Grundbuch sind noch nicht in allen Kantonen umgesetzt. Es bestehen immer noch kantonale Registereinrichtungen, denen nicht alle Wirkungen des eidgenössischen Grundbuchs zukommen.
Publizität
Das Grundbuch ist teilweise öffentlich zugänglich.
Ohne Nachweis eines Interesses kann jede Person Auskunft erhalten über die Bezeichnung eines Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung,
- den Namen und die Identifikation der Eigentümerschaft,
- die Eigentumsform,
- das Erwerbsdatum,
- die Dienstbarkeiten und Grundlasten
- sowie gewisse Anmerkungen.
Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat zudem Anspruch darauf, dass ihm hinsichtlich weiterer Angaben (z.B. Grundpfandrechte) Einsicht in das Grundbuch gewährt oder ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
Der Einwand, einen Grundbucheintrag nicht zu kennen, ist ausgeschlossen.
Die Kantone können den Eigentumserwerb an Grundstücken mit gewissen Einschränkungen veröffentlichen, beispielsweise im Amtsblatt oder auch im Internet.
Fragen zum Thema Grundbuch
Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht
Bundesrain 20, 3003 Bern
Telefon +41 58 462 47 97
E-Mail