Nachführung der Daten der amtlichen Vermessung
Vermessungsfachleute bringen die Daten der amtlichen Vermessung auf den neuesten Stand – dies wird Nachführung genannt.
Karten und Pläne – und die digitalen Datensätze, auf denen sie basieren – sind dann nützlich, wenn sie aktuell und rechtsgültig sind. Deshalb ist es wichtig, dass diese Daten nachgeführt werden. So ist es auch in der amtlichen Vermessung: Informationen über Grundstücksgrenzen, Gebäude, einzelne Objekte wie Stützmauern oder Unterstände sowie die Gebäudeadressen und andere Daten unterliegen einer gesetzlichen Nachführungspflicht.
Ändern sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, muss diese Änderung durch den zuständigen Ingenieur-Geometer resp. die zuständige Ingenieur-Geometerin – je nach Region werden diese auch Nachführungs-, Kreis- oder Gemeindegeometerin oder -geometer genannt – vermessen und nachgeführt werden.
Es gibt zwei Arten von Nachführungen:
Laufende Nachführung
Mit der laufenden Nachführung werden Änderungen vermessen, die durch den Menschen verursacht worden sind.
Dabei handelt es sich um Änderungen der tatsächlichen oder der rechtlichen Verhältnisse. Diese Nachführungen sind innert eines Jahres nach Eintreten der Veränderung durchzuführen.
Werden Gebäude neu erstellt oder im Grundriss verändert, handelt es sich um Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse.
Wenn Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Veränderungen an den bestehenden Grenzverhältnissen vornehmen wollen – beispielsweise die Aufteilung einer Parzelle – handelt es sich um eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse.
Für die Kosten einer laufenden Nachführung gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip. Dabei wird – je nach Kanton unterschiedlich, ein von den kantonalen Behörden festgelegter Tarif für die Nachführung der amtlichen Vermessung angewendet oder die Arbeiten werden nach Aufwand verrechnet.
Periodische Nachführung
Mit der periodischen Nachführung werden Änderungen vermessen, die sich ohne Zutun des Menschen ereignen. Beispiele für solche Änderungen sind die Verschiebung von Waldgrenzen, Bachläufe, die ihr Bett verändern, Veränderungen durch Erdrutsche und Murgänge. Für solche Änderungen lässt sich kein Verursacher eruieren; die Kosten der periodischen Nachführung tragen deshalb der Bund (zu 60%) und die Kantone und allenfalls Gemeinden (zu 40%).
Laut Gesetz beträgt der Nachführungszyklus von Veränderungen, die der periodischen Nachführung unterliegen, maximal zwölf Jahre.
Kontakt
Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion
Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster
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