Theoretische Vorbildung
Artikel 4 Geometerverordnung legt fest, welche Fächer für die theoretische Vorbildung auf akademischem Niveau nachgewiesen werden müssen.
Die theoretische Vorbildung muss in folgenden Fächern nachgewiesen werden:
a. Wissenschaftliche Grundlagen
1. Mathematik
2. Physik
b. Geomatik
1. geodätische Grundlagen
2. geodätische Messtechnik und Auswertemethoden
3. Fehlertheorie und Ausgleichungsrechnung
c. Informationstechnologie
1. Informatik
2. Geoinformationssysteme
d. Vermessung der Schweiz
1. Landesvermessung
2. amtliche Vermessung
e. Landmanagement
1. Raumordnung und Raumentwicklung
2. Landumlegung und Bodenordnung
3. Immobilien- und Bodenbewertung
f. Schweizerisches Recht
1. Allgemeine Rechtskunde
2. Verwaltungsrecht
3. Sachen- und Bodenrecht
4. Vermessungs- und Geoinformationsrecht
5. Bau-, Planungs- und Umweltrecht
g. Unternehmensführung
1. Betriebswirtschaft
2. Projektmanagement
Die theoretische Vorbildung auf dem Niveau der gymnasialen schweizerischen Maturität muss in den folgenden Fächern nachgewiesen werden:
- erste Landessprache
- zweite Landessprache
- Geografie der Schweiz
- Geschichte und Staatskunde der Schweiz
Anforderungs-/Angebotsliste für theoretische Vorbildung
Die «Anforderungs-/Angebotsliste» für die theoretische Vorbildung zum Geometerpatent nennt die zu erreichende Lernzielstufe und gibt einen Überblick, welche Fächer an welcher schweizerischen Hochschule zum Studium angeboten werden (siehe «Dokumente»).
Durchführung von theoretischen Prüfungen
In nicht anerkannten Fächern muss eine theoretische Prüfung abgelegt werden, welche in der Regel im Auftrag der Geometerkommission durch eine schweizerische Hochschule oder durch einzelne Experten durchgeführt wird.
Kontakt
Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer
Sekretariat
Elisabeth Bürki Gyger
Telefon +41 58 464 22 36
E-Mail an das Sekretariat
Kursangebote
Ingenieur-Geometer Schweiz IGS
Publikationen
Publikationen
Dokumente
-
Anforderungs-/Angebotsliste ETHZ, EPFL, FHNW, HEIG-VD
PDF, 5 Seiten, 187 KB -
Antrag auf Dossierprüfung: Formular «Theoretische Vorbildung auf akademischem Niveau»
XLSX, 17 KB
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) (SR 510.62)
- Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) (SR 211.432.2)
- Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) (SR 211.432.261)
- Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) (SR 172.010.1)
- 1a. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen