Eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer/innen
Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer mit eidgenössischem Patent – begehrte Fachleute in Schlüsselpositionen.
Die Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Vermessung sind öffentlich-rechtlicher Natur. Dies trifft insbesondere für die Arbeiten der selbständigen patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer zu.
Das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometer/innen berechtigt, in der ganzen Schweiz amtliche Vermessungen vorzunehmen und den Titel «Patentierte Ingenieur-Geometerin» bzw. «Patentierter Ingenieur-Geometer» zu führen. Das Patent dient der Qualitätssicherung und garantiert eine professionelle Vermessung und einen nachhaltigen Unterhalt der amtlichen Vermessung unabhängig von der Organisations- und Rechtsform der beteiligten Geometerbüros.
Der Weg zum Geometerpatent führt über das Staatsexamen und ist die ideale Weiterbildung nach einem Studium in Geomatik. Das Patent eröffnet jungen Fachleuten Tür und Tor zu anspruchsvollen und interessanten Tätigkeiten, die für die schweizerische Volkswirtschaft von grösstem Wert sind.
Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses zwecks Ausübung des Berufs «patentierte Ingenieur-Geometerin» resp. «patentierter Ingenieur-Geometer» in der Schweiz
Sie haben einen ausländischen Berufsabschluss als Ingenieur-Geometer/in und möchten in der Schweiz im Bereich der amtlichen Vermessung Arbeiten ausführen?
Überprüfen Sie in einem ersten Schritt, ob Ihre künftige Tätigkeit reglementiert ist, denn nicht alle Tätigkeiten in diesem Bereich sind davon betroffen.
Für Fragen
Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer
Sekretariat
Elisabeth Bürki Gyger
Telefon +41 58 464 22 36
E-Mail an das Sekretariat
Publikationen
Publikationen
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) (SR 510.62)
- Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) (SR 211.432.2)
- Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) (SR 211.432.261)
- Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) (SR 172.010.1)
- 1a. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen