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Veröffentlicht am 31. März 2024

1841–1923: Vom Geometerkonkordat zur Eidgenössischen Grundbuchvermessung

Die kantonal organisierte amtliche Vermessung wird zur Verbundaufgabe von Bund und Kantonen mit dem Ziel, Grundeigentum zu sichern.

Grundbuch und Vermessung werden vorerst kantonal gehandhabt. Das Geometerkonkordat von 1864 mit einheitlichen Vermessungsvorschriften ist ein erster Schritt in Richtung Verbundaufgabe. 1912, mit Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und dem Eidgenössischen Grundbuch, werden die Aufgaben und die Finanzierung der amtlichen Vermessung zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. Ab da dient die amtliche Vermessung und der Eintrag ins Grundbuch primär der Grundeigentumssicherung.

Ab Mitte des 19. Jahrhunderts: Erstes kantonales Grundbuchgesetz

In den Kantonen erfolgen die Vermessungen, wenn überhaupt, unkoordiniert. Mit der um ca. 1850 einsetzenden städtebaulichen Entwicklung gewinnt der Rechtskataster gegenüber dem Steuerkataster an Bedeutung. In Basel wird am 16. April 1860 das «Gesetz über die Einrichtung des Grundbuches» angenommen, dessen Erfahrungen 50 Jahre später auf Bundesstufe wegweisend bei der Schaffung des Zivilgesetzbuches einfliessen.

1864: Das «Geometerkonkordat» harmonisiert das Vermessungswesen

Mehrere Kantone vereinigen sich auf Initiative des Kantons Aargau zum «Geometerkonkordat». Dieses bezweckt einerseits die Freizügigkeit und die gemeinschaftliche Prüfung von Geometern und stellt andererseits einheitliche Verfahrensvorschriften für Vermessungen auf.

Die Aufnahme der Katasterpläne mit dem Messtisch wird nach und nach durch das Polygonverfahren abgelöst.

1903: Erste Landesvermessung LV03

Von 1903 bis etwa 1925 entsteht das erste gesamtschweizerische Fixpunktnetz (Triangulation I.–III. Ordnung) der schweizerischen Landesvermessung (LV03), basierend auf ungefähr 5000 Fixpunkten. Dieses bildet für rund 100 Jahre den Bezugsrahmen für die Vermessungsarbeiten in der Schweiz.

1910: Kostenbeteiligung des Bundes

Mit dem Bundesbeschluss vom 13. April 1910 wird festgelegt, wie und in welchem Umfang sich der Bund an den Kosten der Grundbuchvermessung beteiligt.

1912: Einführung eines eidgenössischen Grundbuches

Mit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird auch beschlossen, ein eidgenössisches Grundbuch einzuführen. Damit werden Grundbuchvermessungen zur Bundesaufgabe, wobei deren Durchführung den Kantonen übertragen wird. Der Bund behält die Oberaufsicht und übernimmt den Hauptteil der Erstellungskosten. Seither wird Eigentum an Grund und Boden mit einem Eintrag im Grundbuch garantiert.

1919: Vermessungsinstruktionen

Mit zwei Instruktionen von 1919, eine für die Triangulation IV. Ordnung und eine für die Vermarkung und Parzellarvermessung, werden schweizweite Bestimmungen zur Art und Weise der Vermessung erlassen.

1923: Verzögertes Vermessungsprogramm

Laut Bundesratsbeschluss betreffend den allgemeinen Plan über die Durchführung der Grundbuchvermessungen in der Schweiz vom 12. November 1923 sollen die Grundbuchvermessungen bis Ende 1976 abgeschlossen sein (Vermessungsprogramm 1923). Doch die 1918 vom Bundesrat beschlossene Förderung der Güterzusammenlegungen und die Kriegsjahre führen dazu, dass sich das Vermessungsprogramm massiv verzögert.

Festschrift: Amtliche Vermessung Schweiz 1912–2012

Gestern

Die grafische amtliche Vermessung: von Reissfeder und Papier zu geografischen Informationssystemen

Heute

Die digitale amtliche Vermessung: von geografischen Informationssystemen zu Webportalen

Morgen

Die dreidimensionale amtliche Vermessung: von Webportalen über mobile, objektorientierte Anwendungen zu noch unbekannten Herausforderungen

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cadastre.ch – Schweizerisches Katasterwesen

Bundesamt für Landestopografie swisstopo – Vermessung
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern