Sollen im ÖREB auch beabsichtigte oder sich in Planung befindende neue Eigentumsbeschränkungen dargestellt werden? Wenn ja, in welcher Form?
Der Kataster soll Beschränkungen enthalten, die auf Grund eines vorschriftsmässigen Entscheides zustande gekommen und somit rechtswirksam sind. Der Kataster informiert im Rahmen des dokumentierten Umfanges vollständig und zuverlässig über definierte und gegenüber Dritten wirksame rechtliche Beschränkungen.
Eine Aufnahme von beabsichtigten und in Planung befindlichen Eigentumsbeschränkungen als förmlichen Inhalt des Katasters würde zu einer Rechtsverunsicherung führen und die sonst schon aufwändigen Abläufe noch komplexer machen. Den Kantonen steht es frei, Hinweise, dass eine Überarbeitung im Gange ist, anzubringen. Dies dürfte den Nutzen des Katasters wesentlich erhöhen. Solche Hinweise (Artikel 12 ÖREBKV
) sind aber nicht Inhalt des Katasters.
Einige Kantone erlauben, dass Baugesuche sich auf schon öffentlich aufgelegte Pläne beziehen können. Das Baugesuch wird aber erst behandelt, wenn die neuen Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind.
