Seite drucken | Fenster schliessen

Fragen zum Katasterauszug


Wie informiert der Auszug über die im ÖREB-Kataster enthaltenen Datenbestände?

Der Kataster-Auszug (Artikel 10 ÖREBKV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.] gibt an gut sichtbarer Stelle Auskunft über die Geobasisdatensätze, die in der entsprechenden Gemeinde im ÖREB-Kataster verfügbar sind. Der Auszug ist nicht abschliessend und deckt über längere Zeit nicht sämtliche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ab (vgl. fiktives Beispiel).

Seitenanfang Externe Seite.

 

Auf was bezieht sich der Katasterauszug?

Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) (Artikel 655 ZGB Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) ist ein Grundstück definiert

  • als Liegenschaft,
  • als in das Grundbuch aufgenommenes selbständiges und dauerndes Recht,
  • als Bergwerk oder
  • als Miteigentumsanteil an einem Grundstück.

Der Auszug (Artikel 10 ÖREBKV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) bezieht sich auf mindestens eine Liegenschaft oder ein selbständiges und dauerndes Recht.

Die Informationsebene Liegenschaften (Artikel 6 VAV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) der amtlichen Vermessung umfasst – als Teilmenge der gemäss Zivilgesetzbuch definierten Grundstücke – flächenmässig ausgeschiedene Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte und Bergwerke. Die Informationsebene Liegenschaften dient somit als Referenz für die räumliche Abfrage. Diese kann bezogen auf eine Liegenschaft oder ein (in das Grundbuch aufgenommenes) selbständiges und dauerndes Recht erfolgen. Das Bundesamt für Landestopografie ermöglicht den Zugang zu den Katastern der Kantone durch einen Suchdienst nach Artikel 36 Buchstabe b GeoIV. 

Seitenanfang Externe Seite.

 

Die Datenaktualität spielt für das Vertrauen der Kundschaft des ÖREB-Katasters eine entscheidende Rolle. Mit welchen Mitteln wird diese sichergestellt?

Der Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten kommen eine hohe Bedeutung zu. Diese Frage steht aber in engem Zusammenhang mit der im Kanton gewählten Organisationsstruktur und kann somit nicht generell beantwortet werden.

Je nach Organisationsform gibt es Termine, an denen die Daten von den verschiedenen zuständigen Stellen zusammengezogen werden. Gemäss Rahmenmodell müssen sowohl für die Eigentumsbeschränkungen, für Liegenschaften sowie für die selbständigen und dauernden Rechte Angaben zur Aktualität dieser Daten gemacht werden. Diese Angaben sind nicht identisch mit dem Datum der letzten Datenlieferung. 

Seitenanfang Externe Seite.

 

Wie kann sichergestellt werden, dass bei einem ÖREB-Katasterauszug

a) die effektiv rechtsgültige Parzellengrenze verwendet wird (Schnittstelle zum Tagebuch des Grundbuchs) und

b) dass die Fachthemen nicht gerade zum Zeitpunkt der Verschneidung in einer Transaktion stehen?

Es ist kein Abgleich mit dem Tagebuch des Grundbuchs (Artikel 942 ff. ZGB Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) vorgesehen.

Die Metadaten zum Auszug geben Auskunft, welcher Aktualitätsstand der Ebene Liegenschaften für die Verschneidung verwendet wurde.

Auch für die Fachthemen geben die Metadaten des Auszuges Auskunft über den verwendeten Nachführungsstand der Daten.

Beim beglaubigten Auszug verhält es sich anders: Mit der Beglaubigung wird amtlich bestätigt:

a. dass die wiedergegebenen Daten dem mit Datum bezeichneten Stand des Katasters entsprechen;
b. dass die Informationsebene Liegenschaften dem mit Datum bezeichneten Stand entspricht. 

Seitenanfang Externe Seite.

 

Die Lieferung der Informationsebene Liegenschaften wird vom ÖREB-Katasterrahmenmodell nicht abgedeckt. Wo und wann wird diese Schnittstelle definiert?

Die Liegenschaften sind im Datenmodell DM.01-AV-CH klar definiert und werden in INTERLIS geliefert. Die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle hat diese Daten zu übernehmen, um die Verschneidung vorzunehmen. 

Seitenanfang Externe Seite.

 

Sind inkrementelle Datenlieferungen erlaubt, oder wird immer der vollständige Datensatz der ganzen Gemeinde oder des gesamten Kantons geliefert? Was ist die kleinste Einheit? Ist diese je nach Datensatz unterschiedlich?

Hier geht es vermutlich um die Lieferung der Daten aus der amtlichen Vermessung der Informationsebene Liegenschaften (Artikel 6 VAV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.). Ziel des ÖREB-Katasters ist es, über die Eigentumsbeschränkungen des Grundeigentums und anderer dinglicher Rechte möglichst vollständig und zuverlässig zu informieren. Wichtigste Einheit dazu sind die aktuell rechtskräftigen Geometrien der einzelnen Grundstücke.
Wie diese Information nun organisatorisch bereitgestellt wird, entscheidet jeder Kanton für sich. 

Seitenanfang Externe Seite.

 

Kontakt: Der ÖREB-Kataster
Zuletzt aktualisiert am: 30.04.2010
Seite drucken | Fenster schliessen