Was muss der geforderte Darstellungsdienst mindestens umfassen?
Es wird ein Darstellungsdienst (Artikel 9 ÖREBKV
) gefordert, mit dem der Inhalt des Katasters zugänglich gemacht wird.
Im erläuternden Bericht
zur Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird gefordert, dass dieser Dienst die Darstellung der Daten der gesetzlichen Vorschriften sowie von Informationen in Form von Bildern (zum Beispiel Sonderpläne) ermöglichen soll. Weiter wird gefordert, dass auf alle im ÖREB-Kataster veröffentlichten Daten ein direkter (digitaler) Zugriff möglich ist und diese herunterladbar sind.
Hier besteht eine Unklarheit im erläuternden Bericht. Inhalt des Katasters (Artikel 3 ÖREBKV
) sind Geobasisdaten, Rechtsvorschriften, Hinweise auf gesetzliche Grundlagen und weitere Informationen. Im erläuternden Bericht spricht man einerseits von allen im Kataster veröffentlichten Daten, das heisst dem gesamten Umfang des Auszugs, andererseits wird von Daten der gesetzlichen Vorschriften (die nicht Bestandteil des Katasters sind), aber nicht von Rechtsvorschriften gesprochen.
Sinngemäss muss ein Darstellungsdienst für alle Geobasisdaten (Artikel 3 Buchstabe a. und b. ÖREBKV
) im ÖREB-Kataster bestehen. Zudem muss der Auszug (Artikel 10 Absatz 1 ÖREBKV
) in digitaler Form als PDF-File zugänglich sein. Dies dürfte auch die entsprechende Forderung im Geoinformationsgesetz abdecken (Artikel 16 Absatz 4 GeoIG
).
