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Datenbereitstellung


Welche Anforderungen an die Datenbereitstellung entstehen für die Rechtsvorschriften und die Geobasisdaten?

Die Datenbereitstellung (Artikel 5 ÖREBKV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) ist in der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geregelt: Die zuständige Stelle (Artikel 8 Absatz 1 GeoIG Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.] stellt die für die jeweiligen Datensätze gültigen Rechtsvorschriften der für den Kataster verantwortlichen Stelle zur Verfügung.

Das heisst für die Nutzungsplanung (vgl. Beispiele), dass die rechtskräftigen Ortsbaureglemente in einer digitalen Form (Text oder Bild) zur Verfügung gestellt werden müssen. Für die Elemente der Sondernutzungsplanung müssen die Perimeter als Geobasisdaten in Vektorformat und die Pläne und Vorschriften als Bild-Dateien bereitgestellt werden. Form und Umfang wird das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zusammen mit den kantonalen Raumplanungsämtern festlegen. 

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Der ÖREB-Kataster enthält Daten, für die Bundesämter abschliessend zuständig sind. In welcher Form stellen diese Bundesämter den Kantonen die aktuellen, rechtskräftigen Daten inklusive den zugehörigen Rechtsvorschriften für die Bearbeitung des Katasters zur Verfügung?

Die Geobasisdaten in Verantwortung der Bundesstellen werden gemäss Geoinformationsverordnung des Bundesamtes für Landestopografie (GeoIV-swisstopo) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.  in Form von Darstellungsdiensten (Web Map Service WMS) und via Download-Dienste (Web Feature Service WFS oder INTERLIS-Dateien) im Geoportal des Bundes Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. zur Verfügung gestellt.

Sowohl die Darstellungsdienste wie auch die Download-Dienste basieren auf dem durch die verantwortliche Bundesstelle festgelegten minimalen Datenmodell.

Es ist noch nicht definiert, in welcher Form die zugehörigen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden. Als Austauschformat bietet sich das PDF-Format an.

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Mit welchen Kommunikationsprotokollen werden Daten des ÖREB-Katasters z.B. von Bund und Gemeinden zum Kanton geliefert?

HTTP(s) für Darstellungsdienste, (s)FTP, HTTP(s) für Download-Dienste und Rechtsvorschriften. 

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Wie wird die Bestätigung der korrekten Lieferung an den ÖREB-Kataster erfolgen?

Die Bestätigung und Prüfung (Artikel 5 Absatz 2 Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. und Artikel 6 ÖREBKV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) sollte normiert und maschinenlesbar sein resp. auf diese Weise erfolgen. 

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Wie erfolgt die Bestätigung und Prüfung bei der Andockung der ÖREB über Services? Auf welche Art bestätigt die zuständige Stelle, dass die Daten in Kraft sind? Wie geschieht dies, wenn Daten mittels Geodiensten geliefert werden?

Wie die Bestätigung (Artikel 5 Absatz 2 ÖREBKV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) der korrekten Lieferung erfolgen muss, ist innerhalb des technischen Lösungskonzepts jedes Kantons festzulegen. Elektronische Bestätigungen stehen dabei sicher im Vordergrund. Hier ist der Teil «Metadaten» des ÖREB-Katasterrahmenmodells zu beachten. Die Pilotprojekte (Etappe 1) werden in dieser Frage erste Lösungsansätze bringen. 

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Es ist möglich, dass nur die Rechtsvorschrift ändert (ohne dass die Geometrie angepasst wird). Ist dann die ÖREB als Ganzes wieder zu liefern? Welches Datum wird verwendet?

Es ist möglich, dass in der Nutzungsplanung (vgl. Beispiele) nur das Baureglement oder Teile davon geändert, die zugehörigen Geometriedaten der Zonenabgrenzungen jedoch nicht verändert werden. Die Organisation des Datenaustauschs zwischen der zuständigen Stelle (Artikel 8 Absatz 1 GeoIG Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) und der für den Kataster verantwortlichen Stelle ist Sache des jeweiligen Kantons. Es ist Aufgabe der zuständigen Stelle festzulegen, ob in diesem Fall nur die Rechtsvorschriften aufzudatieren sind. 

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Wie wird der Zeitpunkt festgelegt, wann Daten des ÖREB-Katasters bei Vernehmlassungen in Kraft sind? Ab wann ist eine ÖREB in Kraft?

Soll der Kataster möglichst vollständig und zuverlässig sein, ist der Zeitpunkt der Inkraftsetzung entscheidend. Bei planerischen Auflage- und Mitwirkungsverfahren oder bei Vernehmlassungen besteht die Rechtsverbindlichkeit der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in der Regel noch nicht. Diese wird normalerweise durch die zugehörige gesetzliche Grundlage gemäss Fachgesetz oder -verordnung geregelt. Ist ein Rechtsmittel (Einsprache, Beschwerde) vorgesehen, tritt die Rechtskraft üblicherweise erst nach Erledigung des Rechtsmittels ein; somit ist auch die entsprechende Freigabe im ÖREB-Kataster erst ab diesem Zeitpunkt zulässig. Das heisst nicht, dass die Vorbereitungsarbeiten für die Freigabe im Hintergrund nicht bereits vorher laufen können.

Der Kanton kann aber Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Inhalt des Katasters verknüpfen (Artikel 12 Abs. 2 ÖREBKV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.). Die Veröffentlichung dieser Vorinformation bewirkt keine Vorwirkung des ÖREB und ist nicht Gegenstand des ÖREB-Katasters im Rechtssinn. Wenn das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht (Artikel 16 ÖREBKV Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.), so kann die Veröffentlichung von Zusatzinformation trotzdem die Rechtswirkung haben, dass sie jeder Person als bekannt entgegengehalten werden kann.

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Kontakt: Der ÖREB-Kataster
Zuletzt aktualisiert am: 30.04.2010
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