Gemäss Informationsbroschüre über den ÖREB-Kataster «gibt es mehr als 150 verschiedene ÖREB». Warum werden nur 17 des Bundesrechts in den Kataster aufgenommen? Wie wird der Grundeigentümerin und dem Grundeigentümer vermittelt, dass es noch andere ÖREB gibt?
Es ist nicht möglich, eine erschöpfende und endgültige Liste aller öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu erstellen. Einerseits existiert keine klare und einheitliche rechtliche Definition solcher Eigentumsbeschränkungen, insbesondere wegen der nicht immer eindeutigen Abgrenzung zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht. Andererseits wäre es vermessen, auf Anhieb eine grosse Zahl von Eigentumsbeschränkungen verwalten zu wollen, ohne die technischen und semantischen Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Informationen konkret beurteilt zu haben. Aus diesem Grund wurde dem Bundesrat die Zuständigkeit (Artikel 16 GeoIG
) übertragen, die Geobasisdaten des Bundesrechts festzulegen, die im ÖREB-Kataster geführt werden sollen. Zu Beginn wird der ÖREB-Kataster 17 Geobasisdaten des Bundesrechts umfassen, die 8 Bereiche betreffen. Nach allgemeiner Auffassung decken diese 17 Objekte jedoch einen grossen Teil der wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ab, womit dem überwiegenden Teil des Bedarfs der Nutzerinnen und Nutzer entsprochen wird.
Bestimmte Eigentumsbeschränkungen mit Auswirkungen auf das Eigentum werden nur dann im ÖREB-Kataster veröffentlicht werden, wenn sie eine klar definierte Geometrie aufweisen. Manche anderen Eigentumsbeschränkungen, wie etwa die Grenzabstände, werden indirekt über die Baureglemente veröffentlicht. Wieder andere schliesslich, die eher generell-abstrakten Charakter haben, sind nur durch einen im Gesetz oder im Reglement definierten Abstand bekannt und lassen sich nicht geometrisch im ÖREB-Kataster definieren (z.B. Abstand von der Strasse).
Der Auszug aus dem ÖREB-Kataster (Artikel 10 Absatz 3 ÖREBKV
) hat einleitend zu informieren, was der Kataster in der betreffenden Gemeinde beinhaltet und welche von den 17 zu Beginn geforderten Geobasisdaten weggelassen sind.
Im fiktiven Beispiel (vgl. Beispiele) ist abgebildet, wie die erste Seite des Auszugs aussehen könnte.
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Wer ist für die Festlegung und Aktualisierung der Hinweise zu den gesetzlichen Grundlagen zuständig?
Das sind die durch die Gesetzgebung bezeichneten Stellen (Artikel 8 Absatz 1 GeoIG
), die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Bundes oder des Kantons, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen (bei Umweltdaten z.B. das kant. Amt für Umweltschutz).
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In verschiedenen Kantonen werden die Gemeinden aufgefordert, die Grundwasserschutzzonen ab einem bestimmten Zeitpunkt im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkungen sind somit nicht zwingend und auch nicht in allen Gemeinden vollständig (im Kanton St. Gallen beispielsweise erst ab 1994 empfohlen). Der ÖREB-Kataster enthält nur ÖREB, die im Grundbuch nicht angemerkt sind. Wie soll jetzt hier Rechtssicherheit vermittelt werden?
Die Anmerkung im Grundbuch ist ein Hinweis auf ein anderes Dokument des privaten oder öffentlichen Rechts. Sie hat daher in sich keine Rechtswirkung. Das Recht oder die Beschränkung besteht mit oder ohne Anmerkung. Das Fehlen der Anmerkung ist aber ein wesentlicher Informationsmangel.
Für den Eintrag einer Anmerkung im Grundbuch braucht es eine Liste aller betroffenen Liegenschaften. Somit muss bei jeder Mutation einer der betroffenen Parzellen auch bei allen anderen Parzellen eine Aktualisierung vorgenommen werden, was aufwändig sein kann.
Der ÖREB-Kataster verlangt nur den Gesamtperimeter der Eigentumsbeschränkung. Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer bestimmten Eigentumsbeschränkung wird erst zum Zeitpunkt der Verschneidung der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung mit den entsprechenden Perimetern benötigt.
Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) (Artikel 962 ZGB
) sieht die Anmerkung im Grundbuch nur vor, wenn es ein einzelnes definiertes Grundstück anbelangt. Dies ist beispielsweise bei Grundwasserschutzzonen nicht der Fall. Meistens sind mehrere Grundstücke betroffen.
In diesen Fällen kann der ÖREB-Kataster mit der Funktion als amtliches Publikationsorgan (Artikel 16 ÖREBKV
) für die Publikation der generell konkreten Eigentumsbeschränkung verwendet werden. Die früheren Anmerkungen im Grundbuch müssen gelöscht werden.
Im Fall eines doppelten Eintrages sieht die Verordnung betreffend das Grundbuch
(GBV)
vor, dass die Anmerkung im Grundbuch nur aus einem Hinweis auf den ÖREB-Kataster besteht. Dieser Artikel wurde mit Inkraftsetzung der ÖREBKV neu eingeführt.
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