Allgemeine Fragen zum ÖREB-Kataster
Welche Daten sind für den ÖREB-Kataster – in digitaler Form – erforderlich bzw. können abgerufen werden?
Inhalt des Katasters (Artikel 3 ÖREBKV
) sind:
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Welche Geobasisdaten sind für den ÖREB-Kataster relevant? Kann dies am Beispiel Nutzungsplanung erläutert werden?
- Es sind die Geometrien derjenigen Geobasisdaten erforderlich, welche die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen festlegen.
- Bei der Nutzungsplanung (vgl. Beispiele), das noch im Web eingefügt werden muss] sind dies zum Beispiel die Abgrenzungen aller Nutzungsplanflächen, allfälliger Sondernutzungspläne und aller kommunaler Schutz-, Gefahren- und Immissionsgebiete, sofern sie Bestandteil der Nutzungsplanung (Genehmigungsinhalt) sind sowie besondere Baulinien.
- Die Nutzungsplanung kann somit aus mehreren unabhängigen Unterobjekten bestehen. Von jedem dieser Unterobjekte bestehen Verknüpfungen zu den zugehörigen Rechtsvorschriften.
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Was versteht man beim ÖREB-Kataster unter Rechtsvorschriften? Kann das am Beispiel Nutzungsplanung erläutert werden?
- Bestandteil des ÖREB-Katasters (Artikel 3 Buchstabe c ÖREBKV
) sind Rechtsvorschriften, die zusammen mit den Geobasisdaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben und für die das gleiche Verfahren massgebend ist (das heisst, die im selben Beschluss- und Genehmigungsverfahren – z.B. von der Gemeindeversammlung bis zur kantonalen Genehmigung – zustande gekommen sind). - Rechtsvorschriften können somit Texte aber auch gescannte Pläne sein.
- Am Beispiel der Nutzungsplanung (vgl. Beispiele), das noch im Web eingefügt werden muss] mit rechtskräftigem Sondernutzungsplan sind dies das zum Zeitpunkt der Errichtung der Eigentumsbeschränkung gültige Baureglement, der Sondernutzungsplan mit zugehörigen Vorschriften sowie die Auszüge aus relevanten Schutzverordnungen.
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Was versteht man unter Hinweis zu den gesetzlichen Grundlagen? Welche Stufen sind zu unterscheiden?
- Ein Hinweis zu den gesetzlichen Grundlagen ist ein Verweis auf allgemeine gesetzliche Grundlagen der Eigentumsbeschränkung auf Bundes-, Kantons- und/oder Gemeindestufe (z.B. Bau- und Planungsgesetz des Kantons).
- Die entsprechende Behörde (Bundeskanzlei, Staatskanzlei oder Gemeindeverwaltung) sollte die Gesetze wenn möglich digital zur Verfügung stellen. Ist dies nicht der Fall, liegt es im Ermessen der Fachstelle des Kantons (Artikel 8 Absatz 1 GeoIG
), wie detailliert solche Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen im ÖREB-Kataster erfasst werden. Die Verknüpfung der Rechtsvorschriften mit den Hinweisen auf die gesetzlichen Grundlagen ist aber in jedem Fall Aufgabe der für die Geobasisdaten zuständigen Stelle.
Gliederung am Beispiel «Nutzungsplanung», siehe Beispiele
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Wer ist für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig?
Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständigen Stellen (Artikel 8, Absatz 1 GeoIG
) werden durch die Gesetzgebung bezeichnet. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Bundes oder des Kantons, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen (bei Umweltdaten z.B. das kant. Amt für Umweltschutz).
Im Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Anhang 1 zur GeoIV
) sind diese Stellen in der Spalte «Zuständige Stelle» erwähnt.
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Können die Begriffe im Zusammenhang mit ÖREB am Beispiel der Nutzungsplanung erläutert werden?
Am Beispiel «Nutzungsplanung» (vgl. Beispiele), werden die Begriffe und Zuständigkeiten erläutert.
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Können die Begriffe im Zusammenhang mit ÖREB am Beispiel der Grundwasserschutzzonen erläutert werden?
Am Beispiel «Grundwasserschutzzonen» (vgl. Beispiele) werden die Begriffe und Zuständigkeiten erläutert.
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Können die Begriffe im Zusammenhang mit ÖREB am Beispiel des Katasters der belasteten Standorte erläutert werden?
Am Beispiel des «Katasters der belasteten Standorte» (vgl. Beispiele) werden die Begriffe und Zuständigkeiten erläutert.
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