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Flughafenanlagen

Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser, einschliesslich der Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern.

 

  • Projektierungszonen
    Um die freie Verfügbarkeit der für Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Projektierungszonen festgelegt werden, deren Gebiet genau abzugrenzen ist. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen.
    Das minimale Datenmodell, die Geodaten selbst sowie die Transferstruktur und die dazugehörende Dokumentation des Themas Projektierungszonen Flughafenanlagen wurden erstellt und sind auf der Internetseite des BAZL aufgeschaltet.
    Es handelt sich um den Geobasisdatensatz Nr. 103 Projektierungszonen Flughafenanlagen gemäss Anhang 1 der GeoIV.
  • Baulinien
    Baulinien können festgelegt werden, um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten. Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen.
  • Sicherheitszonenplan
    Eine Sicherheitszone muss für jeden Flughafen eingerichtet werden. Das Amt entscheidet im Einzelfall, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. Niemand kann mehr ohne Zustimmung des Gesuchstellers über eine Liegenschaft verfügen, die einem solchen Sicherheitszonenplan unterliegt.

 

Kontakt: Der ÖREB-Kataster
Zuletzt aktualisiert am: 07.05.2012
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