Neben dem eidgenössischen Grundbuch existieren immer noch kantonale Grundbucheinrichtungen, denen teilweise nicht die vollen Wirkungen des eigenössischen Grundbuchs zukommen.
Dieses kann nur dort angelegt werden, wo die amtliche Vermessung des Bodens bereits durchgeführt worden ist. Deshalb sind die Kantone gehalten, ihre bisherigen bodenbezogenen Publizitätseinrichtungen bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs aufzubewahren und weiterzupflegen.
Da die Vermessung für die einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen kann, besteht die Möglichkeit, in einigen Kantonen sowohl Gebiete mit kantonalen Publizitätseinrichtungen als auch solche mit eidgenössischen Grundbuch vorzufinden. Die Kantone müssen jedoch sicherstellen, dass auch in Bezirken, in denen das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, alle im ZGB vorgesehenen grundbuchlichen Verfügungen vorgenommen werden können.
Über den Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs in der Schweiz gibt die folgende Grafik Aufschluss. Die Gemeinde wird erst in der Statistik aufgeführt, wenn das eidg. Grundbuch vollständig eingeführt ist.



