Die Führung des Grundbuchs, die Einrichtung der Grundbuchämter und die Umschreibung der Grundbuchkreise erfolgt durch die Kantone. Sie sind für jeden Schaden haftbar, der aus fehlerhafter Grundbuchführung entsteht und bestimmen auch die Ordnung der kantonalen Aufsicht über die Amtsführung der Grundbuchverwalter.

Die amtliche Vermessung der Schweiz (AV)

