Die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) beginnt mit einer Reihe von Definitionen, mit denen die zahlreichen Verwechslungen und voneinander abweichenden Interpretationen verhindert werden sollen, die regelmässig auftreten, wenn beispielsweise von einer Ortschaft, einem Ort oder einem bestimmten Gelände die Rede ist.
Als massgebliche Elemente zur Ortsbestimmung sollen die geografischen Namen leicht verständlich sein und sich problemlos schreiben und abschreiben lassen - nicht nur von den Bewohnerinnen und Bewohnern der betreffenden Region, sondern von jeder Person, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region erhalten möchte. Im Zeitalter des Internet gehören sie in verschiedensten Bereichen zu den am meisten genutzten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen. Genau diese Feststellungen haben den Gesetzgeber veranlasst, die Schriftsprache (anstelle der Dialektbezeichnung) für die geografischen Namen zu stärken. Ein weiterer Grundsatz wird ebenfalls in den ersten Artikeln der Verordnung in Erinnerung gerufen, nämlich der Wille, Änderungen bestehender Namen nur in sehr wenigen, beschränkten Fällen zu genehmigen.
In Zukunft obliegt es dem Bundesamt für Landestopografie swisstopo, sämtliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen zur Schreibweise der geografischen Namen zu erlassen und zu veröffentlichen, mit Ausnahme der Stationsnamen, die weiterhin in der Zuständigkeit des Bundesamts für Verkehr (BAV) verbleiben.
Die weiteren Kapitel der Verordnung beziehen sich auf die jeweilige Art der geografischen Namen, für die dann die diversen Prinzipien, Zuständigkeiten und Verfahrensweisen spezifiziert werden.

