Mit der Eröffnung eines Operates werden die Kosten geschätzt und daraus die provisorische Bundesabgeltung berechnet. 80% dieser provisorischen Bundesabgeltung wird linear zwischen dem Vertragsbeginn und dem Ende des vorgesehenen Anerkennungsjahres aufgeteilt. Die jährlich durch den Bund zu leistenden Zahlungen werden in der Zahlungsplanung festgehalten.
Die restlichen 20% sowie die positive oder negative Differenz zwischen der bei der Operatseröffnung berechneten provisorischen Bundesabgeltung und der definitiven Bundesabgeltung wird in der Regel im Jahr nach der effektiven Anerkennung ausbezahlt (vgl. Grafik).
Bei Operaten mit einer pauschalen Bundesabgeltung (z.B. periodische Nachführung) wird 80 % dieser Abgeltung linear zwischen dem Vertragsbeginn und dem Ende des vorgesehenen Anerkennungsjahres aufgeteilt. Die jährlich durch den Bund zu leistenden Zahlungen werden in der Zahlungsplanung festgehalten. Die verbleibenden 20 % werden im Jahr der effektiven Anerkennung ausbezahlt.


