Registereintrag
Pflichteintrag
Personen, die in der Schweiz Arbeiten der amtlichen Vermessung selbstständig ausführen wollen, müssen im Besitz des Geometerpatents und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen sein.
Die revidierte Verordnung über die amtliche Vermessung VAV präzisiert dazu:
Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten
Die Kantone regeln die Ausführung der Arbeiten durch Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Register eingetragen sind.
Freiwilliger Eintrag
Patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, die nicht oder nicht mehr in der amtlichen Vermessung tätig sind, können sich auf Wunsch ebenfalls ins Geometerregister eintragen lassen, sofern sie die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.
Voraussetzungen
In das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerregister) eingetragen werden können Personen:
- die das Patent als Ingenieur-Geometer oder Ingenieur-Geometerin besitzen
- die handlungs- und urteilsfähig sind
- die nicht strafrechtlich verurteilt wurden wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind, oder deren Eintrag im Strafregister entfernt ist und
- die fähig sind, den Geometerberuf eigenverantwortlich auszuüben.
Gesuch um Eintragung
Das Gesuch um Eintragung in das Geometerregister ist an die Geometerkommission zu richten.
Dem Gesuch sind folgende Urkunden beizulegen:
- korrekt ausgefülltes Anmeldeformular
- Kopie des Patents
- aktueller Auszug aus dem Strafregister
- Leumundzeugnis der Wohnsitzgemeinde, das auch die Handlungsfähigkeit bescheinigt
- eigenhändig unterzeichnete Bestätigung der Befähigung nach Artikel 17 Buchstabe d GeomV.
Registergebühr
Die Registergebühr beträgt Fr. 100.– pro Kalenderjahr. Gemäss Verordnung ist diese auch bei einem Eintrag während des laufenden Jahres zu bezahlen.