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Die amtliche Vermessung der Schweiz (AV)

Ablauf der Übergangsbestimmungen, Artikel 41 Absätze 1 und 2 GeomV per 30. Juni 2013

Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV SR 211.432.261)

Theoretische Vorbildung: Dossierprüfung nach altem Recht

  • Gemäss «Weisungen über die Bedingungen, zu denen die Inhaberinnen und Inhaber eines Fachhochschuldiploms geodätischer Richtung von Prüfungen für die theoretische Vorbildung zum Ingenieur-Geometerpatent in bestimmten Bereichen befreit werden können vom 18. November 1999» können Inhaberinnen und Inhaber eines qualifizierten Fachhochschuldiploms in geodätischer Richtung von theoretischen Prüfungen in bestimmten Bereichen befreit werden (Art. 1). Sie haben zur theoretischen Vorbildung ein mindestens zweisemestriges Zusatzstudium an einer ETH als Gaststudierende (Hörer/in) in Teilausbildung zu absolvieren (Art. 2). An der ETH Zürich werden diese Personen neu wie «Fachstudierende» behandelt. Die Prüfungen können nur noch im Rahmen der ordentlichen Sessionsprüfungen abgelegt werden.
  • Letztmals kann eine Person mit qualifiziertem Fachhochschuldiplom das Zusatzstudium an einer ETH im Herbstsemester 2011 beginnen, um 2013 nach vollständigem Abschluss des Zusatzstudiums zum Staatsexamen zugelassen zu werden.
  • Entsprechend kann die Anerkennung der theoretischen Vorbildung nach altem Recht letztmals im Sommer 2011 erfolgen.

Die Kommission setzt daher eine Frist für die Einreichung der Dossiers an auf 30. Juni 2011.

 

Zulassungsverfügung zum Staatsexamen

  • Gestützt auf die vollständige Anmeldung (Art. 11, Abs. 1 und 2 GeomV) erlässt die Kommission eine Zulassungsverfügung:
  • ohne Vorbehalt, wenn die theoretische Vorbildung gemäss Art. 4 GeomV vollumfänglich erfüllt ist, resp.
  • mit Vorbehalt, wenn die theoretische Vorbildung nur teilweise erfüllt ist.
  • Die Zulassungsverfügung gilt nur für das in der Verfügung genannte Datum des Staatsexamens, welches jeweils im August/September stattfindet. Meldet sich ein Kandidat oder eine Kandidatin für die Prüfungen ab, erlischt die Zulassungsverfügung. Er bzw. sie muss sich erneut anmelden.
  • Gemäss Übergangsbestimmungen sind Zulassungsverfügungen nach altem Recht bis 30. Juni 2013 gültig. Die im April 2013 ausgesprochenen Zulassungsverfügungen behalten ihre Gültigkeit bis und mit Abschluss des Staatsexamens 2013. Kandidat/innen können somit ein letztes Mal im August/September 2013 nach altem Recht an einem Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer teilnehmen.

Wiederholung einer Teilprüfung des Staatsexamens

  • Wiederholungen von Teilprüfungen des Staatsexamens 2013 unterliegen noch dem alten Recht. Die im 2013 erlassene Zulassungsverfügung gilt implizit auch für die Wiederholung der Teilprüfung. Die Wiederholung der Prüfung muss 2014 erfolgen.
  • Repetent/innen, die vor 2013 eine Teilprüfung nicht bestanden haben, haben letztmals 2013 die Möglichkeit, diese Prüfung zu wiederholen, d.h. die Zulassungsverfügung nach altem Recht hat noch Gültigkeit.
Kontakt: Die amtliche Vermessung der Schweiz
Zuletzt aktualisiert am: 28.04.2011

Sekretariat

Elisabeth Bürki Gyger
Eidgenössische Vermessungsdirektion
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern

Telefon +41 31 963 22 36
Telefax +41 31 963 24 59

Mail an das Sekretariat

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