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Die amtliche Vermessung der Schweiz (AV)

Ingenieur-Geometer/innen

Hoheitliche Tätigkeiten in der amtlichen Vermessung

Die Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Vermessung sind öffentlich-rechtlicher Natur. Dies trifft insbesondere auch für die Arbeiten der selbständigen Ingenieur-Geometerin und des selbständigen Ingenieur-Geometers zu. Die mit der Durchführung der amtlichen Vermessung betrauten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer üben im öffentlichen Interesse eine hoheitliche Tätigkeit aus und sind in diesem Rahmen als Personen öffentlichen Glaubens zu betrachten. Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben in den Verantwortungsbereich von Privaten wird der Staat von der Ausführung von Verwaltungsaufgaben entlastet.

Mit dem Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer und dem Registereintrag wird bei der amtlichen Vermessung ein Mindeststandard an fachlichen und persönlichen Kompetenzen durchgesetzt.

Klare Trennung zwischen Ausbildungsnachweis, Berufsausübung und Disziplinarmassnahmen

Ausbildungsnachweis, Berufsausübung und Disziplinarmassnahmen werden in der Geometerverordnung klar getrennt und zwar durch die Schaffung eines eidgenössischen Registers (Geometerregister). Diese Anlehnung an die Regelung bei den Anwältinnen und Anwälten drängt sich sachlich auf, da bei beiden Berufsgruppen Private mit der Ausführung hoheitlicher, rechtlich relevanter Tätigkeiten betraut werden.
Kontakt: Die amtliche Vermessung der Schweiz
Zuletzt aktualisiert am: 19.11.2010

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Die Voraussetzungen für den Erwerb des Patents als Ingenieur-Geometerin resp. -Geometer:

Anerkennung ausländischer Diplome

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