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Wald

Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz ist eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.

Die minimalen Geodatenmodelle zum Thema Wald wurden in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt BAFU mit dem Thema Nutzungsplanung während der letzten zwei Jahre in einem breit abgestützten Projektteam unter der Leitung des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE und unter Mitwirkung der Kantone erarbeitet.

Es handelt sich um die Geobasisdatensätze Nr. 157 Waldgrenzen (in Bauzonen) und Nr. 159 Waldabstandslinien gemäss Anhang 1 der GeoIV.

  • Waldgrenzen (in Bauzonen)
    In Bauzonen müssen die Waldgrenzen auf der Grundlage rechtskräftiger Waldfeststellungen festgelegt werden. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  • Waldabstandslinien
    Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone legen einen angemessenen Mindestabstand fest, der zwischen den Bauten und Anlagen und dem Waldrand einzuhalten ist. Dieser Abstand wird unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Höhe der Bestockung ermittelt.

 

Kontakt: Der ÖREB-Kataster
Zuletzt aktualisiert am: 04.01.2012
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